Erstellt am 27.10.2006 um 20:12 Uhr von Lotte
kk72,
wenn man den § 96 (3) des SGB IX hinzuzieht, müsste der § 15 (3) des KschG eigentlich auch auf Wahlvorstände der SchwbV Anwendung finden
Erstellt am 28.10.2006 um 10:10 Uhr von peters
Kleine Randbemerkung:
Wählbar sind auch nicht schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen.
Erstellt am 29.10.2006 um 02:26 Uhr von Abakus
Lotte, es wurde nicht nach dem Kündigungsschutz des Wahlvorstandes gefragt, sondern nach dem der nichtgewählten Kandidaten.
1) Wählbar sind auch Nichtschwerbehinderte, wie Peters schon schrieb.
2) Man muß unterscheiden zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren (unter 50 Schwerbehinderte). Beim förmlichen Verfahren genießen die nichtgewählten Kandidaten den sechsmonatigen Kündigungsschutz. Beim vereinfachten Verfahren stellt man sich nicht vorher auf, sondern wird aus der Wahlversammlung heraus von Wahlberechtigten vorgeschlagen. Diese Kandidaten haben keinen besonderen Kündigungsschutz, wenn sie nicht gewählt werden.
Dies ist keine wasserdichte Auskunft, sondern eine Sache der Logik. Ich kann mich auch irren.
Erstellt am 29.10.2006 um 09:09 Uhr von Fayence
kk72,
Dein Sonderkündigungsschutz ist doch schon von vornherein viel umfassender... siehe §§ 85 bis 92 SGB IX
§ 85 Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Erstellt am 29.10.2006 um 11:24 Uhr von Kölner
@Fayence
Und Du bringst jetzt auch noch eine weitere Antwortvariante ins Forum...
;-)
@kk72
Fassen wir die Antworten zusammen:
Lotte gibt Dir dem Wahlbewerber einen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG.
Abakus sieht den Kündigungsschutz beim vereinfachten Wahlverfahren als nicht existent (was für unheimlich viele AN/Bewerber in Kleinbetrieben eine Katastrophe bedeuten würde).
Fayence sagt zwar was zum Kündigungsschutz eines Schwerbehinderten, lässt allerdings den "Nicht-behinderten-SBV" ausser acht.
Und welche Antwort hilft Dir?
Erstellt am 29.10.2006 um 11:32 Uhr von Fayence
"Ich selbst bin gleichgestellt,..."
Kölner,
ich habe mich ganz bewusst auf den Fragesteller konzentriert... :-)
Erstellt am 29.10.2006 um 18:57 Uhr von kk72
Danke erst mal für die Antworten.
Dass ich als den Schwerbehinderten Gleichgestellter besonderen Kündigungsschutz genieße, ist mir bekannt. Aber jetzt nochmal die Frage:
Genießt auch ein nicht in die Schwerbehindertenvertretung gewählter Kandidat nach der Wahl besonderen Kündigungsschutz? Wenn ja, wie lange?
Erstellt am 01.11.2006 um 13:15 Uhr von Fayence
kk72,
im unten stehenden Link findest Du auf Seite 32 diese Aussagen mit entsprechenden Quellenangaben:
Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber genießen gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX denselben Kündigungsschutz wie er bei Betriebs- bzw. Personalratswahlen gilt. Daher finden § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG und §§ 24, 47 BPersVG sowie die entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze entsprechende Anwendung.
Die Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands ist daher vom Zeitpunkt seiner Bestellung bzw. Wahl an bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig....
Derselbe Kündigungsschutz gilt für einen Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses...
http://www.integrationsaemter.de/files/601/WahlbroschuereStandNovember2005.pdf