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Befangenheit eines Betriebsratsmitgliedes - Beschlüsse?

E
EintrachtFrankfurt
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

seid Wochen drehen wir uns in der Firma im Kreis weil eine Entscheidung immer wieder durch das blocken von selbstbetroffenen Betriebsratsmitglieder und der demenstprechenden Ablehnung nicht zum Abschluss gebracht. Nun habe ich im Internet folgenden Abschnitt gefunden und mich würde interessieren, ob das so richtig ist und rechtskräftig:

"Ist ein Betriebsratsmitglied in einer eigenen Angelegenheit betroffen, z.B. Versetzung oder Umgruppierung, hat es kein Beratungs- und Stimmrecht. Es ist wegen Interessenkollision gehindert. Es hat die Sitzung zum entsprechenden Tagesordnungspunkt zu verlassen und ein Ersatzmitglied ist hinzuzuziehen. Geschieht dies nicht, so ist der Betriebsratsbeschluss unwirksam. Rechtsfolge: mangels wirksamer Zustimmungsverweigerung gilt eine Zustimmung, z.B. zu einer Umgruppierung in eine niedrigere Lohngruppe als erteilt (BAG 03.08.1999, 1 ABR 30/98)."

Möchte gerne wissen ob dies so stimmt und wie ich das rechtlich begründen kann, brauche dringend dazu Hilfe da es sehr eilt

6.01702

Community-Antworten (2)

H
Heini

27.10.2006 um 22:59 Uhr

Verhinderung heißt, dass die Teilnahme an der Betriebsratssitzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Tatsächliche Gründe sind: Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Kur, Elternzeit, Seminarteilnahme, Mutterschaftsurlaub, Wehr- und Zivildienst, persönliche Angelegenheiten. Nicht zu diesen Gründen zählen: Wechselschicht, AZV-Tage, Abbummeln von Überstunden, Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit.

Rechtliche Gründe sind: beispielsweise eine Versetzung oder Kündigung des Betriebsratsmitglieds; oder ein Ausschlussantrag gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG. Die Behandlung der persönlichen Rechtsstellung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds erfordert die Vertretung des betroffenen Mitglieds; diese Nichtteilnahme ist ein Verhinderungsgrund; nimmt das betroffene Mitglied dennoch teil, ist der Beschluss des Betriebsrats unwirksam.

BAG v. 23.8.1984 – 2 AZR 391/83. Eine zeitweilige Verhinderung i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied aus tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, sondern auch dann, wenn es aus rechtl. Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen ist.

Ist kein Ersatzmitglied für das betroffene Betriebsratsmitglied eingeladen worden, nimmt dieses vielmehr an der Beratung über seine eigene Kündigung teil, so ist der Betriebsratsbeschluss über die Kündigung nichtig.

F
Fayence

27.10.2006 um 23:04 Uhr

Hallo EintrachtFrankfurt, vermute mal, dass Du die "Selbstbetroffenheit" Eurer BRMs falsch einschätzt. Es ist im Prinzip nur dann ein Ersatzmitglied zu laden, wenn ein Beschluss zu §99 - §103 gefasst werden muss. Dann darf das BRM zwar angehört werden, aber dann ist auch schon Schluss.

Und von so vielen personellen Einzelmassnahmen, die ein BRM betreffen gehe ich nicht aus. Es ist eine der schwierigsten Aufgaben, trotz "Betroffenheit" (z.B. wenn die eigene Abteilung umstrukturiert wird) seine persönlichen Belange hinten an zu stellen und sich der Sachlage neutral zu stellen; aber diese Leistung muss ein BRM vollbringen können.

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