Urteil über Neuwahl stellv. BRV - wer kennt eines?
Hallo,
ich muss nochmal was fragen. Der stellvertretende Vorsitzende scheidet aus, weil er befristet war. Die Vorsitzende ist unbefristet. Sie teilen sich eine 50/50 Freistellung. Ich habe dies auch schon mal gefragt, aber die Gewerkschaft hat gesagt. Vorsitz und Stellvertreter müssen neu gewählt werden. Ihr habt gesagt, nur die Stellvertretung muss neu gewählt werden und die neue Freistellungsregelung muss beschlossen werden.
- Wisst ihr zufällig Urteile, wo dieses Thema behandelt wurde? Wenn ja, wo kann ich dies nachlesen.
Community-Antworten (5)
27.10.2006 um 00:55 Uhr
@kekskruemmel, am Amt der Vorsitzenden ändert sich doch nicht`s! Überleg mal, wieso sollt ihr den Vorsitz neu wählen? Sie müsste dazu erst mal ihr Amt niederlegen. Und das hat sie wohl nicht vor, oder? Nochmal, Stellvertretung neu wählen, und die Freistellung in getrennten Wahlgängen.
27.10.2006 um 01:06 Uhr
@Mona-Lisa das weiss ich auch das sich am Amt der Vorsitzenden nichts ändert. Aber wenn man zwei verschiedene Aussagen dazu hat, benötigt man für das Gremium immer etwas schriftliches,deswegen das Urteil. Zum Zeitpunkt der Wahl hat sich aufgrund Versetzungen und auslaufender Zeitverträge sind 4 neue nachgerückt v. 9. Um die Aussage der Gewerkschaft zu entkräften, möchten wir etwas schrftl. in der Hand haben.
27.10.2006 um 10:05 Uhr
Vielleicht hift dir das weiter:
Kommentierung zum BetrVG DKK 10.Auflage
§26 BetrVG Rn10 Die Wahlen erfolgen jeweils in einem einheitlichen Wahlgang aller BR-Mitglieder (Richardi-Thüsing, Rn. 3; Fitting, Rn. 12; HSWG, Rn. 19; MünchArbR-Joost, § 306 Rn. 3). Die Nominierung von Gegenkandidaten ist nicht erforderlich (BAG 29. 1. 65, AP Nr. 8 zu § 27 BetrVG; HSWG, Rn. 20).
Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in einem gesonderten Wahlgang (Bopp, S. 12; HSWG, a. a. O.; Löwisch, BB 01, 1734 [1739]).
Es ist nicht etwa derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat, zum Vorsitzenden und der mit der nächsthöheren Stimmenzahl zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt (Fitting, a. a. O. HSWG, Rn. 20; Richardi-Thüsing, Rn. 7), es sei denn, der BR beschließt, die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden in einem gemeinsamen Wahlgang durchzuführen, was zulässig ist (so auch GK-Raab, Rn. 13; a. A. Fitting, a. a. O.).
27.10.2006 um 10:29 Uhr
@kekskruemmel, welche Aussage leuchtet dir mehr ein? Die der GW oder die hier?
Frag doch mal bei deiner Bezirksvertretung, wo diese Aussage nachzulesen ist? Übrigens hat das Nachrücken von Ersatzmitgliedern mit der Neuwahl des Stellvertreters/Freistellung rein gar nicht`s zu tun.....
28.10.2006 um 23:50 Uhr
@Mona Lisa Wir haben getrennte Wahlgänge durchgeführt. Das war die Bezirksvertretung die diese Aussage getätigt hat. Wir haben uns am Arbeitsgericht und beim Anwalt unseres Konzerns informiert und haben die gleiche Aussage erhalten wie von euch. Danke an alle die mir bei der Lösung geholfen haben. Ich will nur alles gerne schriftlich von mehreren Seiten bestätigt haben. Sicher ist sicher
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