Bundespersonalvertretungsgesetz - was beinhaltet der § 77.2.2?
ich hätte gerne gewußt, was der § 77.2.2 beinhaltet?
Vielen Dank
Community-Antworten (2)
26.10.2006 um 18:48 Uhr
Betriebsvereinbarungen sind vom BR und AG gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der AG hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
26.10.2006 um 18:53 Uhr
@colonel1972, war ja gut gemeint von dir ;-)) Aber lies mal die Überschrift von Bettina`s Frage.....
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