Erstellt am 26.10.2006 um 08:30 Uhr von viktor
Mit wem der Arbeitgeber eine Versammlung macht ist seine Sache. Das er den BR über den Inhalt vorab informiert ist eine Frage der guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Die Maßstäbe einer Betriebsversammlung, zu der der BR einläd, kann man wohl nicht anlegen.
Erstellt am 26.10.2006 um 09:57 Uhr von paula
wie zu jeder besprechung kann der AG die leute einladen die er will. die mitarbeiterversammlung hat einen ganz anderen charakter wie die betriebsversammlung. es ist z.B. den mitarbeitern nicht freigestellt ob sie teilnehmen. über eine teilnahme entscheidet der AG kraft direktionsrecht.
was das thema der MA-Versammlung angeht sehe ich es wie viktor
Erstellt am 26.10.2006 um 10:25 Uhr von wölfchen
@ paula
. . . und das Direktionsrecht beschränkt sich auf die MA, die anwesend sind. Mutterschutz/Urlaub/krank gehören da gewiß nicht dazu, oder?
Erstellt am 26.10.2006 um 11:44 Uhr von Lotte
wölfchen,
wenn er die Mitarbeiterversammlung schon sehr lange angekündigt hat, könnte er vielleicht eine Urlaubssperre für diesen Tag verhängen (in Zusammenarbeit mit dem BR), der MA im Mutterschutz könnte er die Teilnahme empfehlen, bei Krankheit kann er sicherlich nichts machen ;-)
Erstellt am 26.10.2006 um 12:01 Uhr von paula
*ironiemodus an*
doch auch bei krankheit gibt es eine lösung:
die MA-Versammlung wird vor der haustür des kranken abgehlaten, so als krankenbesuch
*ironiemodus aus*
Erstellt am 26.10.2006 um 16:25 Uhr von wölfchen
@ paula,
nur gut, dass Du den Ironiemodus eingeschaltet hattest, sonst hätte ich gesagt: Du mußt unbedingt Arbeitgeberpräsidentin werden ;-)