Mitarbeiterversammlung außerhalb der Geschäftsräume als Pflichtverenstaltung?
Hallo zusammen,
ich wurde von einer Kollegin gefragt, ob es tatsächlich so ist, dass der Arbeitgeber eine verpflichtende Teilnahme an einer Mitarbeiterversammlung anordnen kann, wenn diese nicht innerhalb der Geschäftsräume stattfindet.
Hintergrund, ist, dass wir unser Sommerfest an einer Eventlocation abhalten und im rahmen dessen, vor den Feierlichkeiten an besagter Location die Mitarbeiterversammlung abgehalten wird.
Ich freue mich auf eure Antworten.
Community-Antworten (6)
14.06.2023 um 13:14 Uhr
Mir ist keine Regelung geläufig, nach der die Zulässigkeit vom Veranstaltungsort abhängt.
Wichtig ist erst einmal, dass eine angeordnete Mitarbeiterversammlung außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig ist (Überstunden nach §87 Abs. 1 (3) BetrVG) und die Teilnahme entsprechend Arbeitszeit ist.
Das gilt dann logischerweise auch für die zusätzlichen Wegezeiten zu einem externen Veranstaltungsort, was sich m.E. klar aus §44 Abs. 1 BetrVG ergibt.
14.06.2023 um 14:07 Uhr
wobei es erst einmal keinen Hinweis darauf gibt, das diese Versammlung außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit stattfindet.
14.06.2023 um 15:14 Uhr
Vielen Dank für die sehr zügige Antwort mit entsprechenden Verweise :).
Der besagte Termin ist mit einer für diesen Tag verbundenen, verkürzten Arbeitszeit vorgegeben, dahingehend sollten bzgl. des Arbeitens außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit keine Überstunden durch die Teilnahme geniert werden und dementsprechend keine Mitbestimmung notwendig sein. Oder übersehe ich hier ggf. ein Detail?
"...denn an diesem Tag lassen wir bereits um 13 Uhr den arbeitsalltag hinter uns und brechen gemeinsam auf Richtung Eventlocation. Dort wartet das ....-Meeting auf uns – eine Mitarbeiterversammlung endlich (mal) wieder komplett in Präsenz....beim Meeting herrscht Anwesenheitspflicht – Absage nur bei Urlaub und Krankheit...."
22.06.2023 um 12:56 Uhr
"...beim Meeting herrscht Anwesenheitspflicht – Absage nur bei Urlaub und Krankheit..."
Meiner bescheidenen Meinung nach ist die Zeit der Mitarbeiterversammlung als Arbeitszeit zu vergüten.
Bei meinem vorherigenh Arbgeitgeber wurde die Weihnachtsfeier mit einer Mitarbeiterversammlung verbunden: Zuerst die Versammlung mit Informationen der Geschäftsführung, dann der Blick auf die Uhr: "So, jetzt beginnt das Freizeitvergnügen!"
22.06.2023 um 13:20 Uhr
also um was geht es jetzt genau? Also ich würde sagen, das der AG diese Versammlung durchaus so ansetzen darf. Aber ich bin auch der Meinung, dass das dann Arbeitszeit ist.
22.06.2023 um 13:22 Uhr
Die Zeiten sind als Arbeitszeiten zu werten und zu vergüten. Kein AG kann einen MA verpflichten an einer Versammlung teil zu nehmen und dies nicht zu bezahlen. wäre auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
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