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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Muss oder Kann es einen Schwerbehindertenvertreter geben?

F
fspbr
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir als Betriebsrat prüfen derzeit ob eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden muss. Es sind insgesamt 7 Schwerbehinderte beschäftigt. Frage ist nun, ob es zwingend eine Wahl geben muss oder der Vertreter gewählt werden kann. (bitte mit Angabe von entsprechenden §.) Gruß

6.17605

Community-Antworten (5)

H
hadsf

23.10.2006 um 15:05 Uhr

§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sowie § 24 Abs. 2 und 3 SchwbG

ja ihr müsst wählen!

D
dwage

23.10.2006 um 16:04 Uhr

Hallo,

laut meinen Wahlunterlagen erstellt vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur diesjährigen Wahl steht drin, dass lt. SGB IX §94 Abs. 1 Satz 1 es zwingend vorgesehen ist, dass in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen sind. Damit ist die Schwerbehindertenvertretung als besondere Interessensverretung gleichberechtigt neben den allgemeinen Vertretungen (BR/PR).

Die Unterlagen hierzu sind übrigens im Internet als Download hinterlegt.

W
w-j-l

23.10.2006 um 16:41 Uhr

@ dwage Das mit dem "zwingend" kann ich aus dem §94 SGB IX so nicht herauslesen. Ramses II meint sicherlich, dass es für den AG keine Verpflichtung gibt, die Wahl zu initiieren. Er muss sie lediglich ermöglichen. Der AG ist auch im §1 der "Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen" nicht genannt.

Wenn eine Schwerbehinderten-Vertrauensperson da ist, so bestellt diese einen Wahlvorstand. Wenn keine da ist, dann können der BR/PR oder das Integrationsamt zu einer Wahlversammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird.

.... und wenn dann niemand als WV oder Schwerb-Vertrauensperson kandidiert, dann gibt es auch keine.

D
Dana

24.10.2006 um 11:39 Uhr

Hallo fspbr, sicher, aus dem gesetzestext geht ein zwang zur wahl einer sbv nicht hervor, aber der kommentar (knittel) schreibt eindeutig, dass eine sbv gewählt werden muss, wenn im betrieb oder dienststelle mind 5 schwerbehinderte/ gleichgestellte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.

allerdings, kannst du niemanden zwingen eine sbv zu wählend, das obliegt entweder der bestehenden sbv oder es bedarf drei wahlberechtigte oder betriebsrat. auch das integrationsamt kann zur wahlversammlung einladen.

ihr könnt ja eine wahlversammlung machen, wenn sich allerdings keiner als VP aufstellen lassen möchte, muss das akzeptiert werden.

ich würde ein wahlverfahren einleiten und auf einer versammlung den betroffenen MA klar machen, dass eine interessenvertretung ihre rechte manchmal besser durchsetzen kann, als sie selbst. der br ist zwar auch für die interessen der sb MA zuständig, aber aus eigener erfahrung muss ich sagen, dass 1. seitens des br keinerlei kenntnisse das SGBIX betreffend vorliegen und 2. die sbMA oft mit ihren manchmal sehr speziellen problemen nicht wahrgenommen werden.

LG Dana

N
NoName

27.10.2006 um 11:43 Uhr

Hallo,

der Text lautet: (1) In Betrieben und Dienststellen, in denen

wenigstens FÜNF

schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind,

werden..... usw.

hier steht nicht kann oder sollte oder wenn Ihr Lust dazu habt !!!

Somit MÜSST ihr wählen.

@dwage: hast du ja in deiner Antwort mitgeteilt, war aber vielleicht nicht deutlich genug :-))

Ciao

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