Erstellt am 23.10.2006 um 10:33 Uhr von AH
Für Beschäftigung während der Elternzeit gibt es ja gesetzliche Vorschriften. (§15 Abs. 4BErzGG). Demnach darf die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreiten. Das ist sicherlich mit dem normalen Umfang der BR-Arbeit vereinbar.
Zur Bezahlung sehe ich §37 Abs.2 BetrVG als den richtigen. Demnach muß Betriebsratsarbeit wie normale Arbeit vergütet werden. Es darf also nicht weniger gezahlt werden. Es ist auch nicht möglich, daß der AG sie als Aushilfe einstellt, denn es besteht ja ein reguläres Arbeitsverhältnis und in diesem Rahmen ist sie ja in den BR gewählt worden. Also zusammengefaßt: Sie darf max. 30 Stunden pro Woche für den gleichen Stundenlohn wie zuvor arbeiten.