Erstellt am 22.10.2006 um 10:54 Uhr von Mona-Lisa
@appletree,
die Möglichkeit, euch eine Freistellung mit Vollzeit/Teilzeit zu teilen, steht nicht`s im Wege!
§ 38 Rd. 12a BetrVG Fitting sagt ausdrücklich, dass im Falle von Teilfreistellungen das sich aus [...] auf die Freistellung von vollzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern abgestellte Gesamtfreistellungsvolumen nicht überschritten werden darf.
Bei dieser Bewertung ist von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, dh. die Summe der einzelnen Frei- bzw. Teilfreistellungen darf die Summe der sich aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Vollfreistellungen nicht überschreiten.
Die Berechnung bei TeilzeitAN für Freistellungen kannst du dann in der Rd. 12c sehen.
Viel Spass beim berechnen! ;-))
Erstellt am 22.10.2006 um 11:01 Uhr von zimba
Die Mitglieder des Betriebsrats sollen aus ihrer Tätigkeit, für die sie von der Arbeit freigestellt werden, weder Nachteile noch Vorteile ziehen,
also auch nur Lohn für 30 Std. 8,5 Std. sind dann zu verteilen.
Erstellt am 22.10.2006 um 21:36 Uhr von Ramses II
appletree,
die 30 Std Kraft kann sich "nur" ihre Arbeitszeit (also 30 Stunden) "teil" freistellen lassen.
Der BR kann die verbleibenden Freistellung von 8,5 Stunden einem anderen BRM überlassen.
Erstellt am 23.10.2006 um 07:24 Uhr von appletree
Also mal kurz zusammengefasst.
Die Freistellung beträgt 38,5 Std. Aufteilen werden wir dann in 2x 19,25 Std.
Hab ich das jetzt richtig verstanden?
Erstellt am 23.10.2006 um 08:46 Uhr von Ramses II
Das ist eine Möglichkeit der Aufteilung.
Um unnötige Diskussionen mit dem Arbeitgeber von vornherein zu vermeiden würde ich beim Freistellungsbeschluss die Stundenzahlen gleich mit angeben.