W.A.F. LogoSeminare

Verhinderung von Diebstahl - Fensterverkleidung ohne Zustimmung BR anbringen?

H
hasi
Jan 2018 bearbeitet

HAllo zusammen, hätte mal wieder eine Frage:Darf ohne Mitbestimmung des Betriebsrats die Fenster( Aufenthaltsraum,WC und andere) mit dünnmaschigen Fliegengitter aus Blech verkleidet werden, um zu verhindern das Ware(Diebstahl) aus dem Fenster gereicht werden kann. Ich danke schon mal für die Antworten

4.75706

Community-Antworten (6)

K
kandesbutzler

20.10.2006 um 15:07 Uhr

ich verstehe die frage nicht ganz - geht es euch da ums prinzip des gefragt werdens oder hat sich jemand beschwert aus anderen gründen wie zu wenig licht in den räumen ?

da wäre der bereich arbeitsschtz betroffen bei werten < 500 lux

Das absichern der "Außenhaut" des Gebäudes durch den AG und der insatallation einer NICHT TECHNISCHEN Sicherung sehe ich nicht als Zustimmungspflichtig.

gruß

kandes

H
hasi

20.10.2006 um 15:17 Uhr

Es geht uns um die Mitarbeiter. Man kommt sich schon bald nur noch überwacht vor. Kameraüberwachung Taschenkontrollen und nun noch diese Gitter, die nur bei den Fenster in den Räumen in denen sich die Mitarbeiter aufhalten angebracht werden.

H
hasi

20.10.2006 um 15:54 Uhr

Nicht überwachen aber es soll verhindert werden Diebstahlware durch die Fenster zu reichen. Ich glaube es ist jetzt verstänlich .

H
hasi

20.10.2006 um 16:08 Uhr

Ich denke mir nur das Kameraüberwachung und Taschenkontrolle reicht. Aber danke für die Antwort.

H
Heini

20.10.2006 um 22:35 Uhr

hasi, Du schreibst auch: ---Es geht uns um die Mitarbeiter. Man kommt sich schon bald nur noch überwacht vor. Kameraüberwachung Taschenkontrollen und nun noch diese Gitter, die nur bei den Fenster in den Räumen in denen sich die Mitarbeiter aufhalten angebracht werden.---

Wo geht es den dem BR um die Mitarbeiter? Wenn Du dich über den Überwachungsbetrieb beschwerst, warum hat der BR nichts unternommen?
Kameraüberwachung und auch die Taschenkontrollen unterliegen eindeutig dem Mitbestimmungsrecht des BR. Der BR hat nicht nur ein Recht auf Mitbestimmung sondern die Pflicht sein Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen um die Arbeitnehmer zu schützen.

Verletzung der Informationspflicht durch den AG ist hier wohl gegeben, mehr aber auch nicht.

Interessant wird es, wenn die Fenster auch die Funktionen von Fluchtwege erfüllen. Das wäre nicht nur im Erdgeschoß denkbar sondern auch auf Etagen.

M
Mona-Lisa

20.10.2006 um 22:50 Uhr

@hasi, es sollte auch in eurem Interesse liegen, dass die Klauerei eingeschränkt, bzw. aufhört.

Ihre Antwort