Erstellt am 20.10.2006 um 11:43 Uhr von w-j-l
Kann: ja
Muss: Nein.
Wenn die Arbeitsbefreiung nach §37(2) BetrVG den zeitlichen Umfang eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, dann kann man ja mal mit dem AG darüber diskutieren, ob hier nicht eine Freistellung sinnvoll wäre.
Erstellt am 20.10.2006 um 12:17 Uhr von Barbara
Bei z.B. 198 MA könnte mann mit dem MA darüber reden und wenigstens eine Teilfreistellung erreichen.
Einklagen könnte man eine Freistellung ( unter 200 MA) auch .
Der BR ist aber dann Beweispflichtig , dass diese Freistellung erforderlich ist. ( z.B. viele Saisonarbeiter)