Erstellt am 19.10.2006 um 16:31 Uhr von betriebsratten
Wenn ein Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum häufig als Betriebsrat tätig geworden ist, muss es selbstverständlich über die wichtigsten Grundlagen der Betriebsratsarbeit Bescheid wissen. "Häufig" tätig werden bedeutet z.B., über einen längeren Zeitraum an ca. einem Viertel der Betriebsrats-Sitzungen teilgenommen zu haben (ArbG Mannheim, 19.1.2000, 8 BV 18/ 99).
Es besteht also ein Anspruch auf den Seminarbesuch nach § 37 Abs. 6 zumindest für die ersten beiden Grundlagenseminare (BAG, 14.12. 1994, 7 ABR 31/ 94).
Quelle: www.waf-seminar.de/content/argumentefuerseminar/index.php#8
Antwort 1 Erstellt am 20.09.2006 - 21:30 Uhr von Heini
So geklaut aus einem früheren Thread
Erstellt am 19.10.2006 um 19:01 Uhr von Heini
Umstritten ist, inwieweit die ersten Ersatzmitglieder grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Schulung haben wie ordentliche Betriebsratsmitglieder . Die herrschende Meinung und das BAG wollen dies nur im Einzelfall zugestehen. Abgehoben wird dabei auf die -Gewährleistung der Betriebsratsarbeit-. Nur wenn die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats es erfordert, dürfen Ersatzmitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG geschult
werden. Vorher muss der Betriebsrat prüfen, ob durch andere Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit zu sichern ist. Bei der Entscheidung, ein Ersatzmitglied zu einer Schulung zu entsenden, hat der Betriebsrat einen -Beurteilungs und Prognosespielraum-. Es gibt durchaus auch andere Rechtsauffassungen, die eine Schulung von Ersatzmitgliedern schlicht von der Häufigkeit und/oder Dauer des Einsatzes abhängig machen. In der Praxis hat sich nicht nur zur Gewährleistung der Betriebsratsarbeit, sondern auch zur Sicherung einer aktiven Mitarbeit des Ersatzmitgliedes die Schulung mindestens des ersten Ersatzmitgliedes als sinnvoll und machbar erwiesen (Däubler, 10. Auflage, § 37 Rdnr. 121).
BAG v. 19.9.2001 – 7 ABR 32/00.
Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden,
wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des
Betriebsrates erforderlich ist.
BAG v. 15.05.1986 - 6 ABR 64/83
Für Ersatzmitglieder, die häufig ein verhindertes BR Mitglieder vertreten, ist eine “Grundausbildung erforderlich.
Bei der Definition des Begriffes "Häufig", insofern hilft die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichtes Mannheim (19.01.2000 - 8 BV 18/99) weiter, wonach "Häufig" bedeutet, dass das entsprechende Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an etwa einem Viertel aller BR Sitzungen teilgenommen hat.
Jetzt stellt sich nur noch die Frage, was ist ein "längerer Zeitraum"??
PS: Diese Frage kann sicherlich Freund Fitting und Freund Däubler beantworten.
Erstellt am 19.10.2006 um 20:17 Uhr von Morgenmuffel
Der Betriebsrat ist im Mai neu gewählt worden seitdem hat das Ersatzmitglied an mehr Sitzungen teilgenommen als manches Vollmitglied. Von vier Sitzungen im Monat ist das Ersatzmitglied mindestens drei mal dabei. Meiner Auffassung nach sollte dies "häufig" genug sein oder?
Erstellt am 19.10.2006 um 21:21 Uhr von Heini
Morgenmuffel,
das sehe ich auch so, dieses Ersatzmitglied hat mehr als "häufig" und über einem langen Zeitraum, regelmäßig an den Sitzungen des Betriebsrates teilgenommen. Die üblichen Grundlagenseminare sollten hier möglich sein.
Dann man zu, Bildung macht stark.