Wer hat ein Einspruchsrecht gegen die Personen auf der Wählerliste?
Hallo, meines Wissens hat ein Arbeitgeber kein Einspruchsrecht gegen die Wählerliste. Gestern hat mir ein Arbeitsrichter a.D. diese Auffassung bestätigt. Dennoch finde ich in der WO speziell im § 4 nichts konkretes. Oder leitet man sich die Sache aus WO § 4 Absatz 2 Satz 5 ab? Konkret: Was kann ich meinem Arbeitgeber unter die Nase halten, damit er mir glaubt?
Vielen Dank Steve
Community-Antworten (3)
10.02.2006 um 18:13 Uhr
§ 4 WO greift hier - der AG hat kein Einspruchsrecht gegen die Wählerliste beim WV. Und ein BAG-Urteil gab es da auch einmal. Wenn der AG was gegen die Wählerliste hat, muss er schon ein Gericht bemühen oder Strohmänner und Strohfrauen, denn ansonsten könnte dieses Auftreten eine Wahlbeeinflussung sein.
10.02.2006 um 20:28 Uhr
Hallo Steve, falls Ihr den Fitting zur Hand habt: 22. Aufl. §4 WO RN 3
Dort sind auch die entsprechenden BAG Urteile hinterlegt.
10.02.2006 um 21:35 Uhr
Vielen Dank für die Hilfe
Gruß Steve
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