Erstellt am 19.10.2006 um 01:08 Uhr von Heini
Ist es einem ordentlichen Betriebsratsmitglied möglich, an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen und kommt er trotz dem nicht zu der Sitzung, so begeht das Mitglied eine Amtspflichtverletzung, die gem. § 23 Abs. 1 BetrVG zum Ausschluss, zumindest bei mehrfacher Wiederholung, des Mitgliedes aus dem Betriebsrat begründen kann.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Sitzung zu untersagen, weil die Erledigung dringender Arbeiten im Betrieb Vorrang hat.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
1. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsrats-
sitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
2. Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine
betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
Unabhängig von der jeweiligen Funktion eines Betriebsratsmitgliedes besteht die Pflicht zur Teilnahme und aktiven Mitwirkung an Betriebsratssitzungen, § 30 BetrVG.
Erstellt am 19.10.2006 um 01:44 Uhr von zuckeremma
Hallo Heini,
danke für deine schnelle Antwort.
Ich war mir sicher, das ein BR verpflichtet ist an der BR-Sitzung bei Anwesenheit in der Firma teil zunehmen.
Habe es mal gelernt im BR-Seminar. Nun kam ein BR-MG und wollte wissen wo es steht. Konnte es nicht beantworten.
Ich bin froh das es dich gibt.
Danke!!!!!!!!