Hallo .... lt. Betriebsvereinbarung sollten Überstunden zu festen Terminen (halbjährlich) genullt, ersatzlos gestrichen, aber auch grundsätzlich ab einer gewissen Stundenzahl nicht merh aufgezeichnet werden (Überstundenabbau / Gelitzeit sind geregelt und funtkionieren). Nun ist die Kappung bzw. das Nicht-Aufzeichnnen über einen längeren Zeitraum nicht geschehen (Versäumins, oder anderer Umstand ..unklar), und die Gleitzeitkonten haben sich entsprechend aufgebaut ...
Ist es hier zulässig, dass vom AG die Streichung 'nun einfach so' nachgeholt wird, egal was sich wie hoch aufgebaut hat ?
Klar sind wir vom BR in Verhandlungen, allerdings sieht sich der AG hier im Recht, da die Zeiten lt. BV ja eh nicht hätten aufgebaut werden sollen.