Streichung von Überstunden
Hallo .... lt. Betriebsvereinbarung sollten Überstunden zu festen Terminen (halbjährlich) genullt, ersatzlos gestrichen, aber auch grundsätzlich ab einer gewissen Stundenzahl nicht merh aufgezeichnet werden (Überstundenabbau / Gelitzeit sind geregelt und funtkionieren). Nun ist die Kappung bzw. das Nicht-Aufzeichnnen über einen längeren Zeitraum nicht geschehen (Versäumins, oder anderer Umstand ..unklar), und die Gleitzeitkonten haben sich entsprechend aufgebaut ... Ist es hier zulässig, dass vom AG die Streichung 'nun einfach so' nachgeholt wird, egal was sich wie hoch aufgebaut hat ? Klar sind wir vom BR in Verhandlungen, allerdings sieht sich der AG hier im Recht, da die Zeiten lt. BV ja eh nicht hätten aufgebaut werden sollen.
Community-Antworten (7)
24.10.2018 um 10:44 Uhr
Sorry, ihr leistet Überstunden und die lasst ihr euch nicht bezahlen? Wusste gar nicht das man mit einer BV Gesetze außer Kraft setzen kann. Vielleicht solltet ihr mal mit eurem AG gemeinsam über den Ausgleich von Überstunden nachlesen, das hat in Freizeit oder finanziell zu erfolgen.
Wie geht ihr den mit dem Verdienst eurer AN um? Laut Gesetz soll eine Arbeitszeitkonto nach 12 Monaten ausgeglichen werden! Da steht aber nichts von Streichung!
Sorry aber mein BR dürfte ihr nicht sein!!!!
"...... da haben doch glatt die AN gearbeitet mit Überstunden und hätten das gar nicht gemusst laut einer BV ...... " Findet euer AG eigentlich vor Lachen noch in den Schlaf ?!
24.10.2018 um 11:02 Uhr
Grundsätzlich sind wir AN angehalten die Überstunden auf ein Minimum zu halten ... ist ja auch gut so ... Und wenn doch Mehrarbeit anfällt, dann ist es so ..... Die geleisteten Ü-Stunden können natürlich in Form vom Freitzeit genommen werden. Hier sind wir alle (AN und AG ) recht flexibel und gemeinhin funktioniert dies auch ... und wenn der Abbau partout nicht geht, gibt's dann schon die Möglichkeit der Auszahlung ....
Blöd ist nur die aktuelle Situation, bei der, wie bereits geschildert, 'fälschlicherweise' sich Stunden angehäuft haben, was so nicht gewünscht war .... wobei es jeder MA bei der Kontrolle seines Zeitkonto sah, aber sich auch nicht gerührt hat ..... Hinweis darauf erfolgte nicht, dass viele Stunden sich angehäuft haben, und diese wieder abgebaut werden sollten... usw Jedenfalls haben nun einige recht viele Stunden, und wir hinterfragen die Rechtmässigkeit der Streichung/Kappung auf einen bestimmten wert ...wäre toll wenn wir hierzu sachdienliche Hinweise bzgl. § oder ähnlcihes bekämen .....
24.10.2018 um 11:13 Uhr
BAG, Urteil vom 13.02.2002 – 5 AZR 470/00: „Ist der an sich vorrangige Zeitausgleich bei einem Arbeitszeitkonto nicht mehr möglich, hat ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten des Arbeitnehmers jedenfalls dann zu erfolgen, wenn der Zeitausgleich aus Gründen unterblieben ist, die vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten sind"
24.10.2018 um 11:23 Uhr
Hallo Also das mit dieser BV ist ja wohl ein Witz, wer so etwas unterschreibt, dem fehlen ein paar Schrauben. Aber mal was anderes: Ist Euch überhaupt bewusst, das Überstunden gar nicht verfallen dürfen? Das ist nämlich "kriminell" da Steuerbetrug. Einen kleinen Tipp bei der Krankenkasse und bei euch brennt die Bude. Nur mal so zum nachdenken.
24.10.2018 um 11:27 Uhr
Hallo wdliss .... danke für den Hinweis....in den meisten Fällen (uns ist nix negatives bekannt) funktioniert der Ausgleich ja auch. Im aktuellen Fall wurden Stunden aufgezeichnet, was so nicht geschehen sollte. Und die MA wissen auch, dass sie auf ihren Zeitkonten, entgegen der BV-Regelung, zuviele Stunden haben, die sie nicht haben dürften / sollten . Anmerkung: die Kappung /Streichung haben uns ja nicht einfach so aufdrücken lassen, sondern natürlich regelmässige Gegenleistung gefordert und erhalten. Daher die ursprüngliche Frage, wie mit der Nachträglich Streichung/Kappung umzugehen ist ....
24.10.2018 um 19:49 Uhr
Majok, welches Gesetz genau untersagt nochmal das Nichtvergüten von Überstunden?
25.10.2018 um 09:44 Uhr
Es wird ja einen Grund haben, warum der Ausgleich nicht funktioniert hat. Und es ist ja für jeden neutralen erstmal davon auszugehen, dass aufgrund der Arbeitssituation in diesen Fällen zu viele Überstunden aufgebaut wurden. Das müsste im Zweifel der AG vor Gericht schon widerlegen können um hier "im Recht zu sein".
Verwandte Themen
Überstunden
ÄlterLiebe Kollegen In unserer Firma werden seit ca 18 Monaten nur noch ein gewisser Teil der Überstunden mit Zuschlägen vergütet ,der Rest auf ein Zeitkonto gutgeschrieben und zwar 1:1 ohne jegliche Zusc
Wahlanfechtung - ist die möglich bei Streichung von WVL?
ÄlterHallo, kann man eine Wahl anfechten, wenn von einer der Wahlvorschlagslisten(Listenwahl) ein Kandidat auf eignen Wunsch gestrichen wurde? Diese Information der Streichung wurde erst kurz vor der W
Zulage gestrichen
ÄlterHallo Kollegen, eine Mitarbeiterin hat seit über drei Jahren einen unserer "Mini-"Außenstandorte organisatorisch betreut und dafür eine Sonderzulage erhalten. Leider existiert darüber nur eine mündli
Leistungszulage - Kann bei Streichung oder Kürzung der Leistungszulage der BR mitbestimmen?
ÄlterHallo, ich habe anhängende Frage schon mal gestellt, aber erst deutlich später weitere Informatioen. Vielleicht könnt Ihr mir noch mal weiterhelfen: Kann bei Streichung oder Kürzung der Leistungs
Überstunden mit Zuschlägen bei flexibler Arbeitszeit
ÄlterHallo, wir sind gerade dabei eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit zu erarbeiten. Ein großer Streitpunkt zwischen BR und Geschäftsführung sind Überstunden mit Zuschlägen. Die Geschäftsf