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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR hat selbst gekündigt + Betriebsübergang in 2 Monaten - was nun?

M
Micha
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir sind zur Zeit noch eine eigenständige GmbH, gekauft von einem großen Konzern. (Nach 160 betriebsbedingeten Kündigungen nun noch ca. 25 MA, 3 BR) Zum Jahreswechsel ist ein Betriebsübergang nach §613a geplant. Schriftliche Infos haben wir noch nicht.

Ein BR-Mitglied hat jetzt selbst gekündigt und wird einvernehmlich durch die GL freigestellt. Bleibt dann zu Hause bis Kündigungsfrist zum Jahreswechsel abgelaufen ist.(Haben wir durch ihn erfahren)

Wir wissen nicht ob wir noch Mandatsträger nach dem Übergang sind.

Frage: Muß sofort ein neuer BR gewählt werden für den freigestellten BR der aber formaljuristisch noch bist zum Ausscheiden im Amt ist, es aber nicht mehr ausübt. Habt Ihr Erfahrungen mit Betriebsübergang nach §613a? Werden wir noch ein gewisses Übergangsmandat nach dem Übergang wahrnehmen? Bleiben wir formaljuristisch BR, weil sich sonst angeblich nichts ändern soll? (Wir haben den Firmensitz weit weg vom Konzern)

Für Eure Antworten bereits jetzt schon: Vielen Dank

4.77902

Community-Antworten (2)

W
Werner

18.10.2006 um 09:30 Uhr

Hallo Micha, nimm Dir mal den § 21a BetrVG zur Brust.

Übergangsmandat
(1) 1 Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht ( Übergangsmandat ). 2 Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. 3 Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. 4 Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden. (2) 1 Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.

RI
Ramses II

18.10.2006 um 12:10 Uhr

Werner,

nach Michas Schilderung wird hier weder ein Betrieb gespalten, noch findet eine Zusammenlegung statt.

Meines Erachtens ändert sich am BR nichts.

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