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Hilfe bei bv zur pausenregelung

S
Souldiver
Okt 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

Ich bräuchte mal etwas Hilfe bei der Erstellung einer bv. Wir haben bei uns im Betrieb erst seit kurzem einen BR und von daher auch noch keine BV. Ich versuche mich jetzt gerade an der ersten und versuche da gerade eine Regelung zu finden in Bezug auf den automatischen pausenabzug bei sechs Stunden Arbeit. Folgender Fall: bei uns ist es so das wenn von 6 - 12 gearbeitet wird und der Mitarbeiter dann zur stempeluhr geht und dann ist es meist 12:01uhr und es wir eine halbe Stunde Pause abgezogen. 2.Fall: bei Mitarbeitern die gleitzeitmodelle haben ist es oft so das sie innerhalb der Woche Zeit reinholen und dann Freitags früher gehen und dann oft auch mit den sechs Stunden in konfliktkommen. Wie kann man das jetzt am besten in einer BV formulieren damit nicht sofort bei 12:01 Uhr Pause abgezogen wird?

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Community-Antworten (3)

W
wdliss

22.10.2018 um 16:53 Uhr

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. (...)

Sechs Stunden und eine Minute = "mehr als sechs bis zu neun Stunden". Somit ist das Abziehen der Pause gesetzlich korrekt. Die Kollegen sollen halt eine Minute früher ausstempeln.

P
Pjöööng

22.10.2018 um 17:01 Uhr

Es geht hier offensichtlich nicht um eine BV zur Pausenregelung, sondern zur Zeiterfassung.

Grundsätzlich sind bei der Zeiterfassung die Pausen zu erfassen wie sie tatsächlich genommen wurden. Wenn jemand von 6:00 bis 12:00 anwesend war, sagt das nichts über gemachte Pausen aus.

Geht man jetzt davion aus, dass die Arbeitsnehmer in Eurem Falle z.B. vor 12:00 keine Pausen machen dürfen, dann kann die Zeiterfassung auch davon ausgehen dass bis 12:00 keine Pausen enthalten sind. Die Pause begönne dann um 12:00. Dem Arbeitnehmer ist es nicht verwehrt, seinen Arbeitstage während der Pause zu beenden. Er ist nicht verpflichtet nach der Pause noch eine Mindestzeit zu arbeiten. Insofern kann man auch vereinbaren dass bei

  • max 6 Stunden Anwesenheit die tatsächliche Anwesenheitszeit als Arbeitszeit angerechnet wird
  • zwischen 6 und 6 1/2 Stunden Anwesenheit 6 Stunden Arbeitszeit angerechnet werden
  • zwischen 6 1/2 und 9 1/2 Stunden Anwesenheit ie Anwesenheitszeit minus 30 Minuten angerechnet wird
  • zwischen 9 1/2 und 9 3/4 Stunden Anwesenheitszeit 9 Stunden angerechnet werden und
  • bei mehr als 9 3/4 Stunden Anwesenheitszeit die Anwesenheitszeit minus 45 Minuten angerechnet wird und die Pausen enstprechend gemacht werden dürfen/müssen.
P
Pjöööng

22.10.2018 um 17:04 Uhr

wdlss, Du übersiehst dass das Arbeitszeitgesetz eine Definition für "Arbeitszeit" hat, die sich an Beginn und Ende der Arbeit (abzüglich Ruhepausen) orientiert und nicht an der Anwesenheit.

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