Erstellt am 17.10.2006 um 07:16 Uhr von Werner
Hallo Murdock,
der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 23 Abs. 3 BetrVG über das Arbeitsgericht die Unterlassung BetrVG-widriger Maßnahmen verlangen. Ein darauf zielender Antrag ist allerdings nur zulässig, wenn er einen konkreten betrieblichen Sachverhalt regeln will ( LAG Schleswig-Holstein, 22.11.2001 - 4 TaBV 39/00 ). Dabei muss die zu unterlassende Handlung so eindeutig beschrieben sein, dass zweifelsfrei herauskommt, welche Fälle gemeint sind. Der Betriebsrat hat also konkret dazulegen,
•wo er seine Mitbestimmung vermisst
•welche Personen bei welchen Gelegenheiten zu welcher Zeit Mehrarbeit leisten und
•weshalb dort seine Mitbestimmung notwendig ist.
Es reicht hier nicht aus, den Unterlassungsantrag auf "kollektiv bezogene Mehrarbeit" einzugrenzen. Schließlich muss der Beschluss ja auch irgendwann vollstreckt werden. Und das scheitert, wenn der Unterlassungsantrag nicht konkret genug ist.
Erstellt am 17.10.2006 um 08:27 Uhr von viktor
Na ja, die Kollegen werden wohl einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der das Verfahren kennt. Die Frage ist doch - soll man überhaupt reagieren. Und da heißt die Antwort auf jedem Fall ja. Wenn der AG sich daran gewöhnt an die Situation nach dem Motto " Das erste mal habe ich ja einen Schuss frei" kann das ziemlich unangenehm werden.
Erstellt am 17.10.2006 um 10:38 Uhr von Heini
1. Den Arbeitgeber mit Hinweis auf den § 23 BetrVG abmahnen.
2. Der Betriebsrat verlangt den Abschluß von BV gem.: §87 Abs.2+3 BetrVG.
Hier wären eine BV Dienstplan und Mehrarbeit sinnvoll.