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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Testkunden Konfliktsituationen provoziert und alle Aktivitäten protokolliert BR über die Maßnahme nicht informiert - Mitbestimmungsrecht missachtet?

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tibo
Jan 2018 bearbeitet

Das Vermietungsteam unseres Unternehmens wurde 3 Monate heimlich von einer Beratungsgesellschaft "überwacht", d.h., es wurden Test-Interessenten vorbeigeschickt, Testanrufe getätigt, Konfliktsituationen provoziert und alle Aktivitäten protokolliert. Im Ergebnis dieser Überwachung drohen den 3 Mitarbeitern nun arbeitsrechtliche Sanktionen im Zuge dessen der BR zu Rate gezogen wurde. Da der BR über dieser Maßnahme nicht informiert war, stellt sich für uns die Frage: Wurde hier das Mitbestimmungsrecht missachtet und ist die Auswertung und damit verbundene Sanktrionen überhaupt rechtens?

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Community-Antworten (14)

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Konrad

08.01.2007 um 14:21 Uhr

Heimliche Verhaltens- und Leistungskontrolle in dieser geschilderten Form ist rechtswidrig! Der BR hätte hier vorher ausführlich informiert worden müssen. Der BR hat bei der Ausgestaltung der Leistungskontrolle Mitbestimmungsrecht. Jeder Beschäftigte kann sich immer an den BR wenden, Sanktionen deshalb anzudrohen ist Rechtswidrig.

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paula

08.01.2007 um 14:52 Uhr

@konrad immer wieder behauptest du, dass eine leistungs- und verhaltenskontrolle der mitbestimmung unterliegt. das ist in der absolutheit einfach falsch!!!

zu dem vorliegenden punkt gibt es ein schönes urteil des BAG 18.04.2000 Aktenzeichen: 1 ABR 22/99. das BAG hat eine mitbestimmung beim sog. "Mystery Shopping" abgelehnt.

aus den gründen:

"Unabhängig davon scheitert ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG auch daran, daß durch die Schaltertests die Service- und Beratungsqualität der Arbeitgeberin geprüft werden sollte, also im Vordergrund der Maßnahme die Arbeitsleistung der beratenden Angestellten - somit deren Arbeitsverhalten - stand. Die geschuldete Arbeitsleistung der an den Schaltern tätigen Mitarbeiter besteht darin, die Leistungen der R anzubieten und erforderlichenfalls die Kunden zu beraten. Von der Arbeitsleistung umfaßt ist daher sowohl die fachliche als auch die kommunikative und verkäuferische Kompetenz der R -Mitarbeiter. Zu der geschuldeten Arbeitsleistung der Mitarbeiter in den Geschäftsstellen gehört auch die Präsentation der Leistungen der Arbeitgeberin gegenüber den Kunden. Fragen, wie der Mitarbeiter den Kunden begrüßt und das Gespräch führt und ob er ihn mit Namen anspricht oder nicht, betreffen die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung "Beratung". "

"Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG . Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von "technischen Einrichtungen", die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Nicht jede "Überwachung" oder Kontrolle der Arbeitnehmer als solche ist mitbestimmungspflichtig; das Mitbestimmungsrecht kommt erst zum Tragen, wenn die Kontrolle mit Hilfe technischer Einrichtungen erfolgt ( BAG 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 21 = EzA BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 1, zu B II 1 b der Gründe, unter Hinweis auf Senat 23. Oktober 1984 - 1 ABR 2/83 - BAGE 47, 96 , zu B II 2 der Gründe). Sofern vorliegend überhaupt eine "Überwachung" der Arbeitnehmer gegeben ist, geschah diese jedenfalls nur dadurch, daß die Testkunden Aufzeichnungen über die Beratung durch die Mitarbeiter der Geschäftsstellen vorgenommen haben."

evtl. könnte sich ein mitbestimmungsrecht aus § 94 BetrVG. aber da wäre es dann interessant wie der AG vorgegangen ist. in welcher form hier beurteilungsgrundsätze bzw personalfragebögen zur anwendung kamen

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Fayence

08.01.2007 um 14:58 Uhr

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Testkauf >> Dr. Ralf Deckers und Rechtsanwalt Dr. Stefan Deckers, Köln, NZA 2004, 139

Die Autoren setzen sich mit dem Testkauf als neuartigem Mittel der Qualitätskontrolle und Überwachung von Arbeitnehmern auseinander. Hierbei treten Beauftragte des Arbeigebers als gewöhnliche Kunden auf, ohne sich zu erkennen zu geben. Überprüft werden Bedienungs- und Beratungsleistung sowie Aufmerksamkeit des Personals.

§ 87 I Nr. 1 BetrVG greife nicht bei bloßer Überwachung des Leistungsverhaltens der Mitarbeiter ein, lediglich bei Ermittlung des Ordnungsverhaltens, etwa ob arbeitgeberseitige Verbote eingehalten werden.

Während in der Lit. z.T. vertreten wird, es greife aufgrund einer sich anschließenden EDV-mäßigen Auswertung der Ergebnisse der Mitbestimmungstatbestand des § 87 I Nr. 6 BetrVG ein, verweisen die Autoren auf die tatsächlichen Abläufe, wonach nicht einzelne Mitarbeiter, sondern der gesamte Betriebablauf überwacht würde. § 87 I Nr. 6 BetrVG greife nicht ein.

§ 94 II BetrVG greife nicht ein, da die Testkäufe selbst nicht die "Aufstellung" von Beurteilungsgrundsätzen darstelle, sondern die Beurteilung selbst.

§ 96 BetrVG kommt nicht zur Anwendung, weil die Erfahrungen des Testkäufers für eine umfassende Beurteilung der Berufsbildungserfordernisse für den einzelnen Arbeitnehmer nicht ausreichten.

Urteile: Ein Geschäft hatte Privatdetektive beauftragt, durch Testeinkäufe zu überprüfen, wie sich das Personal gegenüber den Kunden verhielt und ob die Kassiererinnen korrekte Preise eintippten. Der Betriebsrat des Geschäfts hatte gegen diese Maßnahme geklagt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt urteilten: solche Aufträge an Sicherheitsunternehmen unterlägen nicht dem Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates und seien mithin zulässig! BAG, 1 ABR 34/00 , 13.03.2001

Eine Bank kann die Beratungsqualität seiner Mitarbeiter, ohne deren Kenntnis, durch ein externes Institut überprüfen. Können in diesem Fall die Ergebnisse des Tests nicht mit einzelnen Mitarbeitern oder Gruppen von Mitarbeitern in Verbindung gebracht werden, hat der Betriebsrat weder nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 oder nach Nr. 6 BetrVG oder aber nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht BAG, 18.04.2000, 1 ABR 22/99

Kommentierung: DKK: § 87 RN 53: "Der Einsatz von sog. Testkäufern, die im Betrieb anonym Käufe tätigen, um dann dem AG Bericht über das Verhalten des Verkaufspersonals zu erstatten, ist ebenso mitbestimmungspflichtig (....) wie die Einführung von Tor- und Taschenkontrollen......"

Fitting: § 87 RN 224: "Eine Überwachung durch Personen .... unterfällt ebensowenig dem MBR nach Nr. 6 wie eine solche durch Kundenbefragung oder Einsatz von Testkunden."

Soviel zum Thema "Testkunden", ich stelle ein MBR in Frage! Auch gehe ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Ergebnisse dem AG anonymisiert vorgelegt wurden.

Wie sehen die arbeitsrechtlichen Sanktionen überhaupt aus? Ermahnung, Abmahnung, Kündigung?

W
w-j-l

08.01.2007 um 15:02 Uhr

@Fayence,

wenn Sanktionen angedroht werden, dann war die Übermittlung der Ergebnisse wohl doch nicht so anonym....

F
Fayence

08.01.2007 um 15:15 Uhr

w-j-l,

da wäre ich mir nicht so sicher, vielleicht fühlt sich der AG bzgl. seiner Einschätzung dieser 3 MA auch nur zur passenden Zeit bestätigt... vielleicht hast Du aber auch Recht... wer weiß? :-)

T
tibo

08.01.2007 um 15:33 Uhr

In der Auswertung des Unternehmens sind die 3 AN namentlich benannt wurden, z. B. Mitarbeiter x war telefonisch dann und dann nicht erreichbar, Mitarbeiter y hat so oder so reagiert. Die Mitarbeiter selber wurden zu dieser Sache nicht angehört und der Teamleiterin wurde (bisher) mündlich eine Abmahnung angedroht.

K
Konrad

08.01.2007 um 15:38 Uhr

@ Paula Ich habe nie behauptet, das Leistungs- und Verhaltenskontrolle verboten ist, aber es gehört in einer BV geregelt und eben nicht "heimlich" am BR vorbei !!! Technische Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern unterliegen sowohl bei ihrer Einführung wie auch bei ihrer Anwendung in Deutschland der Mitbestimmungspflicht der Betriebsrates. Grundlage ist §87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG. Dazu zählt auch: Überwachung des Informationsverhaltens. Anstelle eines kategorischen Verbotes der technischen Überwachung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber darum Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, über Betriebsvereinbarungen zwischen der Geschäftsleitung eines Betriebes und dem Betriebsrat dieses Betriebes transparente, praktikable und für beide Seiten annehmbare Lösungen zu auszuhandeln, soweit unabdingbare gesetzliche Schutzbestimmungen eingehalten werden. Im öffentlichen Dienst gilt das entsprechend für Dienstvereinbarungen.

P
paula

08.01.2007 um 16:09 Uhr

@konrad was sein sollte ist das eine. das andere ist was geregelt werden muss.

du hat hier im forum schon mehrfach behauptet, dass eine verhaltens und leistungskontrolle ohne BR rechtswidrig sei. heute schon wieder (s.o.)

das ist und bleibt in dieser absolutheit eben falsch!!! die regelungen des § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG gelten eben nur für die technischen einrichtungen. es darf nicht verkannt werden, dass mitarbeiterkontrolle ein originäres führungsthema ist!

W
wölfchen

08.01.2007 um 16:35 Uhr

Eigentlich wollte ich mich ja aus der Debatte raushalten, weil ich nicht so Paragrafenfest bin wie die anderen, aber irgendwie steckt in der Angelegenheit für mich keine rechte Logik. Wenn ein AG einen AN TECHNISCH überwacht, soll der BR mitbestimmen (weil anscheinend die BR so technisch versierte Menschen sind), wenn er 3!!!! Monate lang durch Testpersonen überwachen läßt, soll das okay sein? Also irgendwie sträuben sich da meine Nackenhaare! Das müßt Ihr mir mal plausibel machen, sonst kann ich abend wie auf einem Luftpolster schlafen. Wenn ich jemanden 3 Monate lang im Visier habe, finde ich garantiert bei jedem was, oder?

F
Fayence

08.01.2007 um 17:45 Uhr

tibo,

o.k., dann wurden einzelne MA also konkret benannt!

Die Androhung einer Abmahnung stellt doch aber überhaupt keine arbeitsrechtlich relevante Sanktion dar. Und selbst wenn diesen 3 Mitarbeitern gegenüber eine solche ausgesprochen werden würde, sehe ich darin kein Problem. Der AG erklärt damit seinen Kündigungsverzicht und gibt diesen KollegInnen die Möglichkeit, das abgemahnte Verhalten zu ändern.

Sollte es hingegen zu Anhörungen nach §102 BetrVG kommen, vermute ich, dass ein Arbeitsrichter in einem Kündigungsschutzprozess entscheiden würde, dass der AG zu dieser "Überprüfung" ohne Beteiligung des BRs berechtigt war. Deine Angaben lassen zumindest nicht den Rückschluss zu, dass sich die Beauftragung der Beratungsgesellschaft gezielt gegen diese 3 AN gerichtet hat.

P
paula

09.01.2007 um 00:00 Uhr

@wölfchen

was machst du denn als BR wenn sich die führungskraft jeden tag neben den MA setzt und zuschaut wie dieser arbeitet? das ist führung und unterliegt nicht der mitbestimmung. welche vorschrift soll hier greifen? da kannst du nichts machen. sicher findet der vorgesetzt evtl. fehler. es ist auch nicht verboten wenn sich der vorgesetzte am ende eines tages zeigen läßt was der MA gemacht hat. auch das ist klassische führung.

ein guter führungsverantwortliche kontrolliert seine MA natürlich. es geht doch nicht immer um arbeitsrechtliche konsequenzenzen. um einen MA fördern zu können muss ich wissen wo er seine schwächen hat. und wenn sich andere defizite zeigen dann gibt es halt auch mal welche auf die finger. auch das gehört dazu oder?

T
tibo

09.01.2007 um 09:16 Uhr

Danke für die vielfältigen Reaktionen. Mir ging es weniger um die moralische Bewertung dieser Aktion, sondern um klare Fakten, ob der BR intervenieren muss oder nicht. Dies wurde hier, was den Einsatz von Testkunden betrifft, paragraphenfest beantwortet. Eine Frage bleibt noch - die ausgewerteten Daten wurden nicht bzw. nur teilweise anonymisiert, gibt es hier Handlungsbedarf für den BR?

K
Konrad

09.01.2007 um 09:18 Uhr

@Paula Zitat: „ein guter führungsverantwortliche kontrolliert seine MA natürlich“ Antw:Ein guter Vorgesetzter fördert ja, aber kontrolliert eben nicht heimlich ! „was machst du denn als BR wenn sich die Führungskraft jeden tag neben den MA setzt und zuschaut“ Antw: Ich würde ihn fragen ob er nichts besseres zu tun hat und zwar deutlich! „wenn sich andere Defizite zeigen dann gibt es halt auch mal welche auf die Finger“ Antw: Ja sind wir hier im Kindergarten, oder in der Arbeitswelt???

Rein nach dem Gesetz mag das richtig sein, aber ob ein BR solche Empfehlungen a la bossing like verbreiten sollte ?? Ich kann den Chef an den die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ erinnern und es kommt regelmäßig der Tag da er auch vom BR was möchte.

P
paula

09.01.2007 um 11:08 Uhr

@konrad

schön dass du meine antworten teilweise aus dem kontext reißt... nur noch eine sache zu deiner antwort

du schreibst: "Rein nach dem Gesetz mag das richtig sein, aber ob ein BR solche Empfehlungen a la bossing like verbreiten sollte"

genau das ist der vorwurf den ich dir hier mache. die kollegen die hier frage suchen antworten und nicht eine meinungsäußerung, die dargestellt wird, als ob es sich um fakten handelt. du hast ganz klar gesagt "Heimliche Verhaltens- und Leistungskontrolle in dieser geschilderten Form ist rechtswidrig! Der BR hätte hier vorher ausführlich informiert worden müssen. Der BR hat bei der Ausgestaltung der Leistungskontrolle Mitbestimmungsrecht. Jeder Beschäftigte kann sich immer an den BR wenden, Sanktionen deshalb anzudrohen ist Rechtswidrig" dies ist in dieser form einfach falsch und das wird es auch bleiben egal was du jetzt hier zum besten gibst. deine kommentare waren in dieser sache weder hilfreich noch angebracht

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