Erstellt am 16.10.2006 um 09:45 Uhr von hadsf
hmm schwere frage mich wundert das ramses nicht antwortet der weis sowas normalerweise :-)
ich denke es ist nicht klug von einer GF wegen "vielleicht" ein paar schwarzen schafe alle MA in den dreck zu ziehen und würde ihn das auch sagen denn das betriebsklima wird dadurch nicht besser wenn jeder unter generalverdacht gesetzt wird.
eine abmahnung ist möglich das weis ich von meinem Gewerkschaftsvertreter aber frag mich nicht welcher §, nur diese abmahnung hat eben keine rechtlichen konsequenzen soveil ich noch weis aber ein BR hat diese möglichkeit.
denke ihr solltet mit ihm sachlich darüber reden und versuchen die sache aufzuklären denn eine abmahnung ist immer ein schlag ins gesicht.
Erstellt am 16.10.2006 um 10:03 Uhr von Kölner
@Juppi
Wenn überhaupt wäre doch die BetrVers. der geeignetere Platz gewesen, um einem leicht cholerischen Chef zu bitten, tauglichere Töne anzuschlagen.
@hadsf
Ich bin "GottseinDank" nicht Ramses II aber antworte trotzdem mal, ja?
Eine Abmahnung ist möglich; wenngleich rechtlich nicht aussagekräftig. Aber ist es sinnig mit den gleichen Methoden der AG-Seite den AG hier zur Räson bringen (In diesem Fall halte ich den geeigneten Zeitpunkt für längst passiert)?
Zumal:
Könnte der AG nicht ein wenig im Recht sein, wenn er sich mit Diebstahl seines Eigentums auseinanderzusetzen hat?
Erstellt am 16.10.2006 um 10:22 Uhr von kandesbutzler
in den falle wäre eine mündliche ermahnung während der sitzung mit androhung des ausschlusses aus der sitzung ( hausrecht wahrnehmen )
eine anzeige wegen Verleumdung ist drin - jedoch sollte des der indiv. ma machen der sich betroffen sieht ( ist aber für betriebsklima sicher nicht förderlich )
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Erstellt am 16.10.2006 um 10:27 Uhr von Kölner
@kandesbutzler
Spassig - glaubst Du, dass es zu einer Verurteilung kommt?
Erstellt am 16.10.2006 um 10:48 Uhr von hadsf
@kölner
"Eine Abmahnung ist möglich; wenngleich rechtlich nicht aussagekräftig. Aber ist es sinnig mit den gleichen Methoden der AG-Seite den AG hier zur Räson bringen (In diesem Fall halte ich den geeigneten Zeitpunkt für längst passiert)?
Zumal:
Könnte der AG nicht ein wenig im Recht sein, wenn er sich mit Diebstahl seines Eigentums auseinanderzusetzen hat?"
geb ich dir vollkommen recht!
und ich glaube auch nicht das er verurteilt wird wenn es so wäre dann würden AG über ihre worte besser nachdenken :-)