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Datenschutz im Betrieb - welche Regeln gelten da für den BR bei Einsicht in Personalakte?

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Lena
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Leute hier im Forum, mein Name ist Lena und ich möchte mal folgendes wissen von ihnen: in dem Betrieb, in dem ich schon lange arbeite, habe ich das Gefühl, dass der Betriebsrat vieles über die einzelnen Mitarbeiter weiss und damit auch manchmal ganz locker umgeht. ich weiss ja, dass die dort das recht haben in Personalakten zu schauen und so. Aber gibt es da für die Betriebsratsmitglieder keine Einschränkungen wegen des Datenschutzes? Die können doch nicht alles ohne Grenze wissen von uns anderen Mitarbeitern, oder? Es dankt, Ihre Lena K.

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Community-Antworten (2)

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Lotte

15.10.2006 um 18:33 Uhr

Liebe Lena, kein Betriebsratsmitglied (BRM) darf in die Personalakte eines Kollegen schauen, nur auf Wunsch des Kollegen.

Was BRM wissen sind Dinge, die sie aufgrund ihrer Mitbestimmungsrechte (MBR) erfahren, also z.B. wann jemand wo eingestellt oder gekündigt wird. Manches erfahren sie auch aus Personalgesprächen, z.B. wenn der Arbeitnehmer (AN) ein BRM seines Vertrauens mitnimmt zur Anhörung bei einer Abmahnung. Aber mit den Informationen aus diesen Gesprächen und mit allen persönlichen Informationen über Kollegen müssen sie äußerst behutsam umgehen, da sie hier einer strengen Schweigepflicht ähnlich die eines Arztes oder Pfarrers unterliegen.

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Heini

15.10.2006 um 18:35 Uhr

Der Betriebsrat ist unselbständiger Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG). Dies bedeutet, dass das BDSG auf den Datenfluss zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Anwendung findet.

Es besteht kein Kontrollrecht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, denn dies lässt sich nicht mit der eigenständigen und unabhängigen Geschäftsführung des Betriebsrats vereinbaren. Die Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten, den Vertreter der Arbeitgeberseite, liefe auf eine Kontrolle des Betriebsrats durch den betrieblichen Gegenspieler hinaus. Denkbar wäre allerdings eine freiwillige Form der Selbstkontrolle: der Betriebsrat ernennt eigenständig einen Beschäftigten zum „Datenschutzbeauftragten des Betriebsrats.“

Der Betriebsrat hat das Recht, sich zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben im erforderlichen Umfang eigene Dateien aufzubauen. Diese Datenverarbeitung dient der Zweckbestimmung der Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 28 BDSG.

Der Betriebsrat muss aber sorgfältig prüfen, ob tatsächlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist oder ob nicht auch eine anonymisierte Information für den jeweiligen Zweck ausreichend ist.

Selbstverständlich ist auch der Betriebsrat an die Grundsätze des BDSG gebunden und sollte – schon aus Transparenzgründen - die Einzelheiten des Zugriffs auf personenbezogene Daten in einer Betriebsvereinbarung regeln.

Adresse dieser Seite: http://www.onlinerechte-fuer-beschaeftigte.de/advice/security

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