Erstellt am 14.10.2006 um 08:48 Uhr von w-j-l
Dem Betriebsrat stehen sogar die üblichen Informationen bzw. Unterlagen für eine Unterrichtung gemäß §99 BetrVG zu. Er muss nämlich in eigener Beurteilung entscheiden können, ob es sich bei den sogenannten "freien Mitarbeitern" tatsächlich um solche handelt, oder ob es sich um AN handelt.
(BAG, Beschluß vom 15. 12. 1998 - 1 ABR 9/98)
Wenn diese "freien Mitarbeiter" Arbeitsplätze im Betrieb haben, dann handelt es sich in jedem Fall um eine "Eingliederung in den Betriebsablauf". Damit muss der BR auch in jedem Falle unterrichtet werden.
Erstellt am 14.10.2006 um 09:25 Uhr von w-j-l
Kannst Du natürlich tun..... einfach so.
Erstellt am 14.10.2006 um 09:35 Uhr von Fayence
w-j-l,
wir haben 1 "echten" freien MA, der nicht in den Betriebsablauf eingegliedert ist...
Und nu?
Erstellt am 14.10.2006 um 23:16 Uhr von Fayence
Ramses II,
das wüsste ich auch gerne! :-)
Manchmal läuft er mir in unserer Firma aber über den Weg.
P.S.
Ramses II,
dieser Nachtrag ist nur für Dich allein!
Ich habe mich für die umgangssprachliche Version entschieden. :-P
Erstellt am 15.10.2006 um 10:15 Uhr von w-j-l
@ Ramses II
wir reden hier nicht über "outgesourcte" Dienstleistungen, und Frau Schulz ist eben keine "Freie Mitarbeiterin"
Erstellt am 16.10.2006 um 13:47 Uhr von w-j-l
Freie Mitarbeiter sind für mich diejenigen, die als einzelne selbstständige Person Aufgaben erledigen,
- die zum Geschäftszweck des Betriebes gehören, oder
- die üblicherweise auch von anderen Mitarbeitern des Betriebes erledigt werden.
Sobald ein Unternehmer sich entscheidet, Aufgaben die nicht zum Geschäftszweck gehören komplett "outzusourcen", also komplett als Dienstleistung einzukaufen, dann sind die Dienstleister nach meiner Ansicht keine freien Mitarbeiter mehr. (also z.B. Handwerker, Reinigungspersonal, Kantinenpersonal, Bewachungstätigpersonal, .....)
Zugegebenermaßen definiert sich der "freie Mitarbeiter" oft auch über die eigenen betrieblichen Gegebenheiten. Deshalb kann ich nun nicht sagen, ob es bzgl. "Freier Mitarbeiter" bzw. "Dienstleister" noch andere Spielarten gibt, die ich bei meiner Definition noch nicht eingeordnet habe. Ich habe das Ganze auch lediglich unter betriebsverfassungs-/arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet. Ich denke die sozialversicherungsrechtliche Seite spielt hierbei für einen BR keine Rolle.
Erstellt am 20.10.2006 um 11:37 Uhr von w-j-l
@ Ramses
auch die Sicherheitstechnische Betreuung ist vorgeschrieben. Trotzdem hat der AG die Freiheit internes Personal dafür auszubilden und einzusetzen, oder diese Leistung extern einzukaufen.
Ich meine analog, auch die Toilettenpflege ist nicht Geschäftszweck eines Gastronomiebetriebes, sondern der Verkauf von Speisen und Getränken.
Ich habe auch nicht geschrieben "üblicherweise zuvor ...." sondern "üblicherweise auch...." womit ich Gleichzeitigkeit meinte.
Bei Deinem Studenten kommt es darauf an, wie frei es ist in der Organisation seiner Aufgabenerfüllung ist. Wenn er kommt und geht wann er will, wenn er zur Aufgabenerfüllung eigene Software einsetzt, keine Vorgaben hat, wie er die Aufgaben erfüllt, dann ist er m.E. Dienstleister, aber kein freier Mitarbeiter. Außerdem hat er auch keinen Arbeitsplatz in der Brauerei.
Dein letztes Beispiel müßtest Du schon näher spezifizieren.
Erstellt am 20.10.2006 um 21:37 Uhr von w-j-l
Wir haben selbstständige Ingenieure mit Spezialwissen, die zu den Gehältern, welche wir offizielle bezahlen können, nicht bei uns arbeiten wollen. Außerdem haben die auch noch andere Aufträge bei anderen Auftraggebern. Die arbeiten bei uns an bestimmten Projekten, und bekommen dafür Honorare.
Letztendlich machen sie aber grundsätzlich die gleiche Arbeit, wie andere, angestellte AN. Sie nutzen dafür (zwangsläufig) die betriebliche Infrastruktur.
Das BAG-Urteil, das ich oben zitiert habe, bezieht sich auf freie Redakteure, s.g. Honorarkräfte. Das ist z.B. eine prototypisches Beispiel für "freie Mitarbeiter".
Ähnliche Konstrukte gibt es auch bei Softwarefirmen, die häufig beliebig viele Programmierer als "freie Mitarbeiter" beschäftigen.