Zuschläge für Reisen nach dem AGG / Besserstellung oder Ungleichbehandlung?
Bei uns im Unternehmen werden Reisezeiten bis zu 12 Stunden wie Arbeitszeit vergütet. Für Reisende zu und von Montageorten werden ggfls. Mehrarbeitzuschläge vergütet, für Reisende zu und von Verkaufsgesprächen, Projektbesprechungen etc. werden jedoch keinerlei Zuschläge bzw. Mehrarbeit vergütet
Zusätzlich werden für Montagen noch Montage-, Inbetriebnahnezuschläge etc. vergütet.
Ist diese Ungleichbehandlung rechtens?
Community-Antworten (7)
19.10.2018 um 01:20 Uhr
das AGG ist aufgrund von Ungleichbehandlungen aufgrund von Geschlecht / Alter etc. gemacht worden ... nicht wegen unterschiedlichen Berufen.
19.10.2018 um 09:47 Uhr
Vielleicht verdienen die Montagekollegen wesentlich weniger als die Verkaufs- und Projektmenschen und man will ihren Einsatz deshalb mit einer zusätzlichen Zulage belohnen. Ansonsten - steht etwas in einem Tarif oder einer BV?
19.10.2018 um 12:52 Uhr
Was seid ihr für ein Betrieb? gesetzliche tägliche Arbeitszeit 8 Stunden (max. 10Std.)
19.10.2018 um 12:55 Uhr
"gesetzliche tägliche Arbeitszeit 8 Stunden (max. 10Std.)"
Wenn der AG Reisezeiten wie Arbeitszeit vergütet, interessiert das genau weswegen ?
19.10.2018 um 14:33 Uhr
Industriebetrieb mit IG Metall Manteltarifvertrag.
Es geht nicht um die Arbeitszeit, sondern ob die Reisezeit / Arbeitszeit bswp. bei Verkaufsterminen genau mit Zuschlägen vergütet werden müssen wie bei Montagen? Ob die damit verbundene Besserstellung der Monteure nicht eine Schlechterstellung (=und damit einen Verstoß gegen das AGG mit sich zieht) der Angestellten bedeutet.
Konstrukteure verdienen natürlich deutlich mehr als Monteure, wobei wir im Verkauf annährend gleich wie die Monteure verdienen. …@kratzbürste
19.10.2018 um 15:13 Uhr
Nochmal ...
"§ 1 AGG Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."
es kann hier also NIEMALS ein Verstoß gegen das AGG vorliegen (es sei denn, die eine Gruppe sind NUR Männer, die andere Gruppe NUR Frauen). Das heißt nicht, daß man die unterschiedliche Beahndlung so hinnehmen muss, aber das AGG ist hier definitiv raus.
19.10.2018 um 22:08 Uhr
Michael375 Ist diese Ungleichbehandlung rechtens? Ich finde es nicht rechtens, das wird deinen AG aber wenig interessieren. Man könnte den AG auf § 75 BetrVG ansprechen. Da dieser aber nicht strafbewährt ist, ist das ein ziemlich stumpfes Schwert im Kampf gegen Ungerechtigkeit. Man könnte dieses Thema z.B. auf einer BetrVers thematisieren und den AG auffordern, die ungleiche Behandlung zu begründen. Wird wahrscheinlich kein Spaß für ihn.
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