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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zuschläge für Reisen nach dem AGG / Besserstellung oder Ungleichbehandlung?

M
Michael375
Okt 2018 bearbeitet

Bei uns im Unternehmen werden Reisezeiten bis zu 12 Stunden wie Arbeitszeit vergütet. Für Reisende zu und von Montageorten werden ggfls. Mehrarbeitzuschläge vergütet, für Reisende zu und von Verkaufsgesprächen, Projektbesprechungen etc. werden jedoch keinerlei Zuschläge bzw. Mehrarbeit vergütet

Zusätzlich werden für Montagen noch Montage-, Inbetriebnahnezuschläge etc. vergütet.

Ist diese Ungleichbehandlung rechtens?

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Community-Antworten (7)

C
celestro

19.10.2018 um 01:20 Uhr

das AGG ist aufgrund von Ungleichbehandlungen aufgrund von Geschlecht / Alter etc. gemacht worden ... nicht wegen unterschiedlichen Berufen.

K
kratzbürste

19.10.2018 um 09:47 Uhr

Vielleicht verdienen die Montagekollegen wesentlich weniger als die Verkaufs- und Projektmenschen und man will ihren Einsatz deshalb mit einer zusätzlichen Zulage belohnen. Ansonsten - steht etwas in einem Tarif oder einer BV?

Q
Quaden

19.10.2018 um 12:52 Uhr

Was seid ihr für ein Betrieb? gesetzliche tägliche Arbeitszeit 8 Stunden (max. 10Std.)

C
celestro

19.10.2018 um 12:55 Uhr

"gesetzliche tägliche Arbeitszeit 8 Stunden (max. 10Std.)"

Wenn der AG Reisezeiten wie Arbeitszeit vergütet, interessiert das genau weswegen ?

M
Michael375

19.10.2018 um 14:33 Uhr

Industriebetrieb mit IG Metall Manteltarifvertrag.

Es geht nicht um die Arbeitszeit, sondern ob die Reisezeit / Arbeitszeit bswp. bei Verkaufsterminen genau mit Zuschlägen vergütet werden müssen wie bei Montagen? Ob die damit verbundene Besserstellung der Monteure nicht eine Schlechterstellung (=und damit einen Verstoß gegen das AGG mit sich zieht) der Angestellten bedeutet.

Konstrukteure verdienen natürlich deutlich mehr als Monteure, wobei wir im Verkauf annährend gleich wie die Monteure verdienen. …@kratzbürste

C
celestro

19.10.2018 um 15:13 Uhr

Nochmal ...

"§ 1 AGG Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."

es kann hier also NIEMALS ein Verstoß gegen das AGG vorliegen (es sei denn, die eine Gruppe sind NUR Männer, die andere Gruppe NUR Frauen). Das heißt nicht, daß man die unterschiedliche Beahndlung so hinnehmen muss, aber das AGG ist hier definitiv raus.

N
nicoline

19.10.2018 um 22:08 Uhr

Michael375 Ist diese Ungleichbehandlung rechtens? Ich finde es nicht rechtens, das wird deinen AG aber wenig interessieren. Man könnte den AG auf § 75 BetrVG ansprechen. Da dieser aber nicht strafbewährt ist, ist das ein ziemlich stumpfes Schwert im Kampf gegen Ungerechtigkeit. Man könnte dieses Thema z.B. auf einer BetrVers thematisieren und den AG auffordern, die ungleiche Behandlung zu begründen. Wird wahrscheinlich kein Spaß für ihn.

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