Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern?
Hallo zusammen,
mich interessieren folgende Fragen zu Ersatzmitgliedern:
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Besteht für Ersatzmitglieder ein Kündigungsschutz wenn Ratiomaßnahmen anstehen? Das Ersatzmitglied hat noch an keiner BR Sitzung teilgenommen und ist erstmalig auf einer Liste die bei der letzten BR Wahl gewonnen hat. Die Liste umfasst insgesamt 53 Personen, bei denen nunmehr 17 ordentlich Mitglieder "eingesetzt" sind.
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Wie sieht es aus, wenn das Ersatzmitglied als Auskunftsperson gewählt wurde.
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Wo kann man dies so nachlesen dass man das als "Nichtjurist" auch verstehen kann.
Community-Antworten (9)
13.10.2006 um 11:04 Uhr
@goofnase
- Der Kündigungsschutz für Wahlbewerber wird vermutlich gerade auslaufen. Wenn das Ersatzmitglied nicht ordentliches BRM wird, greift auch kein besonderer Kündigungsschutz nach § 15 KSchG.
- Dies haben viele versucht - letztlich sind sie damit gescheitert.
- BetrVG und Kommentar oder im Simpeldeutsch die broschierten Hefte vom BUND-Verlag (aber ich glaube, Ihr/Du habt andere Probleme)
13.10.2006 um 11:29 Uhr
ein ersatzmitglied das einmal ordentlich eingeladen worden ist und teilgenommen hat, hat ein jahr kündigungsschutz! wenn er z.b. im nächsten jahr wieder einmal dabei war verlägert es sich dementsprechend.
@kölner wenn ratiomaßnahmen anstehen gibt es nicht andere probleme sondern dieses eine! und da find ich es nur richtig sich zu informieren um das ersatzmitglied auch schützen zu wollen, oder ist ein ersatzmitglied nicht auch schutzbedürftig?
13.10.2006 um 11:32 Uhr
@hadsf Du hast die seltsame Gabe alles zu verwursten, was sinngemäß nicht zusammengehört.
13.10.2006 um 12:18 Uhr
Lt. aktueller Rechtssprechung wird ein Ersatzmitglied schon zum "Vollmitglied", wenn ein "Vollmitglied" den Betrieb verläßt (Urlaub, Krankheit, Dienstreise). Voraussetzung: Die Nachrückregel ist beachtet worden (Ersatzmitglieder rücken in der Reihenfolge ihrer Stimmanteile nach) und Ihr habt die Abwesenheitszeiten der Vollmitglieder dokumentiert.
Viele Grüsse + viel Glück aus Dortmund, Erik
13.10.2006 um 12:31 Uhr
Hier tobt heute morgen aber wieder der reine Wahnsinn...
13.10.2006 um 13:08 Uhr
Hallo all@, um zum (Kölner)Wahnsinn beizutragen verweise ich auf den § 25 BetrVG Kommentar von Däubler Rn 37.
13.10.2006 um 13:16 Uhr
Da geb ich der Vollständigkeithalber auch noch meinen Senf dazu !
Für die Dauer der Vertretung genießen Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 103 BetrVG.
Im Falle einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit Zugang der Einladung, vgl. Fitting § 103, Rn. 9, 23. Auflage.
Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat.
Das sollte genügen oder ??
13.10.2006 um 13:17 Uhr
Und um auch noch mitzumischen: Wie konkret sind die Ratiomaßnahmen denn schon und wann würde das Ersatzmitglied denn nachrücken (als erstes, zweiter, dritter...)?
13.10.2006 um 14:59 Uhr
"@kölner wenn ratiomaßnahmen anstehen gibt es nicht andere probleme sondern dieses eine! und da find ich es nur richtig sich zu informieren um das ersatzmitglied auch schützen zu wollen, oder ist ein ersatzmitglied nicht auch schutzbedürftig?"
Wieso ist ein Ersatzmitglied welches nie an einer Sitzung teilgenommen hat schutzbedürftig?
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