Erstellt am 13.10.2006 um 09:04 Uhr von Kölner
@goofnase
1. Der Kündigungsschutz für Wahlbewerber wird vermutlich gerade auslaufen. Wenn das Ersatzmitglied nicht ordentliches BRM wird, greift auch kein besonderer Kündigungsschutz nach § 15 KSchG.
2. Dies haben viele versucht - letztlich sind sie damit gescheitert.
3. BetrVG und Kommentar oder im Simpeldeutsch die broschierten Hefte vom BUND-Verlag (aber ich glaube, Ihr/Du habt andere Probleme)
Erstellt am 13.10.2006 um 09:29 Uhr von hadsf
ein ersatzmitglied das einmal ordentlich eingeladen worden ist und teilgenommen hat, hat ein jahr kündigungsschutz!
wenn er z.b. im nächsten jahr wieder einmal dabei war verlägert es sich dementsprechend.
@kölner wenn ratiomaßnahmen anstehen gibt es nicht andere probleme sondern dieses eine! und da find ich es nur richtig sich zu informieren um das ersatzmitglied auch schützen zu wollen, oder ist ein ersatzmitglied nicht auch schutzbedürftig?
Erstellt am 13.10.2006 um 09:32 Uhr von Kölner
@hadsf
Du hast die seltsame Gabe alles zu verwursten, was sinngemäß nicht zusammengehört.
Erstellt am 13.10.2006 um 10:18 Uhr von Cooligan
Lt. aktueller Rechtssprechung wird ein Ersatzmitglied schon zum "Vollmitglied", wenn ein "Vollmitglied" den Betrieb verläßt (Urlaub, Krankheit, Dienstreise). Voraussetzung: Die Nachrückregel ist beachtet worden (Ersatzmitglieder rücken in der Reihenfolge ihrer Stimmanteile nach) und Ihr habt die Abwesenheitszeiten der Vollmitglieder dokumentiert.
Viele Grüsse + viel Glück aus Dortmund,
Erik
Erstellt am 13.10.2006 um 10:31 Uhr von Kölner
Hier tobt heute morgen aber wieder der reine Wahnsinn...
Erstellt am 13.10.2006 um 11:08 Uhr von pit47
Hallo all@,
um zum (Kölner)Wahnsinn beizutragen verweise ich auf den § 25 BetrVG Kommentar von Däubler Rn 37.
Erstellt am 13.10.2006 um 11:16 Uhr von Hesse
Da geb ich der Vollständigkeithalber auch noch meinen Senf dazu !
Für die Dauer der Vertretung genießen Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz
nach § 15 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 103 BetrVG.
Im Falle einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit Zugang
der Einladung, vgl. Fitting § 103, Rn. 9, 23. Auflage.
Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt,
ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben
wahrgenommen hat.
Das sollte genügen oder ??
Erstellt am 13.10.2006 um 11:17 Uhr von merlin
Und um auch noch mitzumischen: Wie konkret sind die Ratiomaßnahmen denn schon und wann würde das Ersatzmitglied denn nachrücken (als erstes, zweiter, dritter...)?
Erstellt am 13.10.2006 um 12:59 Uhr von Ramses II
"@kölner wenn ratiomaßnahmen anstehen gibt es nicht andere probleme sondern dieses eine! und da find ich es nur richtig sich zu informieren um das ersatzmitglied auch schützen zu wollen, oder ist ein ersatzmitglied nicht auch schutzbedürftig?"
Wieso ist ein Ersatzmitglied welches nie an einer Sitzung teilgenommen hat schutzbedürftig?