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Versetzung Ersatzmitglieder im Betriebsrat - gilt der Versetzungsschutz auch für Ersatzmitglieder?

S
S.N.
Jan 2018 bearbeitet

Gilt der Versetzungsschutz für Betriebsratsmitglieder gemäß § 103 Abs. 3 BetrVG auch für Ersatzmitglieder im Betriebsrat ? Welches ist hierfür die Rechtsgrundlage ? Gibt es Grundsatzurteile bzw. einschlägige Kommentare ?

5.27009

Community-Antworten (9)

L
Lotte

12.10.2006 um 22:00 Uhr

@SN Die Rechtsgrundlage bleibt der § 103 BetrVG,

in den Kommentierungen kannst Du nachlesen, dass dieser § auch für EBRM gilt, wenn sie als BRM schon mal tätig wurden (Schutz gilt ein Jahr nach dem letzten Tätigwerden)

K
Kölner

12.10.2006 um 22:05 Uhr

@Lotte Seit wann haben BRMs denn einen Versetzungsschutz?

M
Mona-Lisa

12.10.2006 um 22:24 Uhr

@Kölner, seit wann denn nicht?

K
Kölner

12.10.2006 um 22:26 Uhr

@Mona-Lisa Was sagt denn der § 103 Abs. 3 BetrVG über eine Versetzung aus?

M
Mona-Lisa

12.10.2006 um 22:45 Uhr

@Kölner, angenommen, der Betriebsrat lehnt die Vesetzung (in Absprache mit dem BR-Mitglied) ab. Dann hat der AG die Möglichkeit die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Aber da muss er dann aber schon gewaltige Gründe bringen!

K
Kölner

12.10.2006 um 22:48 Uhr

@Mona-Lisa Warum soll der BR denn ablehnen?

M
Mona-Lisa

12.10.2006 um 23:06 Uhr

@Kölner, ein Grund könnte sein, dass der Betriebsrat eine Behinderung der BR-Arbeit des BR-Mitglied sieht. Oder andere, gleich qualifizierte Bewerber könnten den Job übernehmen?

H
Heinz

13.10.2006 um 16:52 Uhr

Liebe Leute, ihr müsst den § 103 mal genau lesen. Der § 103 greift doch nur, wenn die Versetzung zum Verlust des BR Amtes führt. Bei allen Versetzungen, die nicht zum Verlust des Amtes führen gilt der § 99.

L
Lotte

13.10.2006 um 17:32 Uhr

Heinz und Kölner, da gibt es solche und solche Urteile

Hier ein Urteil, welches Mona-Lisas und meine Meinung stützt: ArbG Frankfurt Az: 7 BV 241/01 "Laut Urteil darf der Betriebsrat der Versetzung eines seiner Mitglieder widersprechen, wenn eine Beeinträchtigung seiner Arbeit befürchtet werden müsse. Darüber hinaus habe das Unternehmen keine dringenden betrieblichen Belange nachweisen können, die eine Versetzung und eine finanzielle Verschlechterung des auf die Provisionen wirtschaftlich angewiesenen Arbeitnehmers hätten rechtfertigen können, sagte der Gerichtsvorsitzende."

Und wenn es Urteile gibt, die einen Versetzungswiderspruch nach §103 zulassen, obwohl das Mandat beibehalten wird, wäre der BR schön doof, wenn er es nicht wenigstens versuchen würde. Ob man dies bei einem EBRM stichhaltig begründen kann, müsste allerdings im Gremium beraten werden.

so, jetzt Ihr...

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