W.A.F. LogoSeminare

§ 34 a GewO (Bewachungsgewerbe)- wer benötigt diese Bescheinigung ?

K
Kruemel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen, auch ich habe endlich als BR-Mitglied dieses Forum entdeckt und bin ganz froh darüber. Wir sind ein Sicherheitsunternehmen, und niemand weiß genau, wer benötigt diese Bescheinigung nach § 34 A GewO. Sind Empfangsdamen genauso zu behandeln wie beispielsweise Sicherheitsleute? Selbst beim Gewerbeaufsichtsamt kann uns niemand genaueres darüber sagen. Für Eure Hilfe danke ich im voraus!

3.37002

Community-Antworten (2)

H
harald

12.10.2006 um 12:17 Uhr

die tätigkeit der empfangsdamen ist eine grundsätzlich andere als bei reinen sicherungsleuten sollte man meinen. interessant ist die frage der arbeitszeit am empfang. sind da 12 stunden zulässig da beim empfang ja kaum zeiten der bereitschaft entstehen. ruf mal bei verdi an

K
Kruemel

13.10.2006 um 12:14 Uhr

Danke Harald, aber die Empfangsdamen in unserem Unternehmen haben 10 Stunden-Schichten und keine 12 Stunden. Das war auch eigentlich nur als Zusatzfrage gemeint. Benötigt jemand, der z. b. Aufsicht bei einem Fußballspiel macht, die Bescheinigung § 34 a GewO oder eine Sachkundeprüfung? Ich finde es ganz schön schwierig. Hat jemand eine Ahnung?

Ihre Antwort