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Nichtschichtplaneinteilung->§615 BGB ?

L
Laffo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Gemeinschaft! Ein Kollege wird nicht bis zum zeitlich festgelegtem Verwirken des § 106 GewO im Schichtplan der Folgewoche aufgeführt.Wäre es möglich, dies als Annahmeverzug zu werten? Für eine solche Konstellation gibt es keinen Passus im TV,keine BV oder Regelungsabsprache.

Hintergrund meiner Frage ist, der AN hatte Nachtschicht So-Fr früh. Donnerstag bis 12:00 Uhr hat der AG dem BR die Schichtpläne der Folgewoche verbindlich vorzulegen, da dort wöchentliche BR-Sitzung ist.Macht er auch.AN war nicht auf dem Schichtplan eingetragen & fragte ein in der Nachtschicht anwesendes EBRM wie er sich nun zu verhalten hätte.Der rieht im, in Anlehnung an unseren gelebten Schichtwechselrhytmus (N-S-F) zur Spätschicht zu erscheinen.Dieser Rhytmus ist allerdings nirgends festgeschrieben & wird seitens der GF auch aus Sicht des § 106 GewO & in solchen Fällen angezweifelt.AN kam Mo.zur Spätschicht & wurde seitens der Vorgesetzten angewiesen ab Die.in die FS zu wechseln.Machte er auch. AG informierte natürlich nicht den BR-> Verstoss gg. § 87 Abs.2 BetrVG.Aber eigentliche Frage siehe oben.

5.36401

Community-Antworten (1)

RW
rainer w

12.03.2009 um 09:20 Uhr

Menno, Du haust ja in Deiner Frage schon alle rechtl. Grundlagen rein, was soll man da noch antworten?! Rechtl. gesehen könnte man sagen Anahmeverzug. Glaube aber kaum das dieser in der Begründung stand halten würde. Warum ist nichtauf kurzem Wege gefragt worden warum der Kllege nicht mit aufgeführt war, denn es kann sich ja einfach nur um ein versehen handeln? Diese Frage würde sich wohl auch ein Richter stellen. Eines hast Du aber doch noch vergessen. Wie kann es sein das der Kollege Mo. Spät macht und Die. Frühschicht, passt das mit der Einhaltung er Ruhezeit?

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