Erstellt am 12.10.2006 um 10:04 Uhr von rolfo2
Vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Auslosung vorzunehmen und mit dem Wahlergebnis bekanntzugeben
Erstellt am 12.10.2006 um 10:42 Uhr von Angi1
Hallo Potter,
in die Wahlniederschrift kommen nur die gewählten Betriebsratsmitglieder.
Die Ersatzmitglieder werden erst bei Bedarf "ermittelt". Ist ja auch sinnvoll, da man ja im voraus nicht weiß wer ausfällt.
MfG
Angi1
Erstellt am 12.10.2006 um 10:42 Uhr von Ramses II
rolfo2,
gibt es dafür eine Quelle?
Erstellt am 12.10.2006 um 10:48 Uhr von Ramses II
Angi1,
ob das "sinnvoll" ist, da habe ich meine Zweifel!
Sinnvoll ist meiner Meinung nach, solche Unklarheiten gleich bei Ermittlung des Wahlergbnisses zu klären und die Auslosung dieser Reihenfolge(n) durch den WV durchführen zu lassen. Dann steht e ine eindeutige Reihenfolge fest.
Wartet man hingegen bis der Vertretungsfall überraschend auftritt, dann steht der BRV vor einem erheblichen Dilemma. Er muss ein Ersatzmitglied laden, es stehen aber wegen Stimmengleichheit zwei "zur Auswahl". Was macht der BRV nun? Alleine auslosen darf er sicherlich nicht, das geht nur innerhalb einer Sitzung. Wen lädt er aber zu dieser (Sonder)sitzung ein? Welches von den beiden Ersatzmitgliedern?
Dem BRV wird in dieser Situation nichts anderes übrigbleiben als durch rohe Gewalt die faktische Verhinderung eines weiteren BRM herbei zu führen, damit es für die Auslosung beide Ersatzmitglieder laden muss.
Erstellt am 12.10.2006 um 15:52 Uhr von rolfo2
Wie Angi 1 schreibt ergebe das keinen Sinn und ist folgendessen normal. Es wird genauso gehandhabt wie bei den Gewählten. Herrscht Stimmengleichheit erfolgt Auslosung durch den Wahlvorstand.
Bei den Ersatzmitgliedern ist allerdings auch darauf zu achten, dass, wenn eine Listenwahl stattgefunden hat die Ersatzmitglieder entsprechend ihrer Liste nachrücken.
Erstellt am 31.10.2006 um 16:16 Uhr von w-j-l
@Ramses II
ernsthaft, hast DU denn eine Quelle nach der das richtige Vorgehen zu bestimmen ist?
Ich bin mit dem Problem befasst, und finde mit der Suche im Forum außer Meinungen nur einen Hinweis auf eine dubiose "gewerkschaftliche Auskunft".
Die Kommentare schweigen sich dazu leider aus, bis auf einen kurzen Satz bei Fitting. (23. Auflage, §22 WO, RN8) Allerdings läuft sein Verweis auf DKK (RN3) ins Leere.
Ich tippe ebenfalls auf analoge Anwendung des § 22 (2) der Wahlordnung, ohne dass ich dafür einen Beleg finden kann.
Ich bin bei der Bewertung so vor gegangen, dass ich feststelle, dass nur der WV (für einen bestimmten Zweck) eine Legitimation zur Reihung durch Losentscheid hat. Dessen Ziel ist allerdings das Einberufen einer konst. Sitzung. Dazu muss entschieden werden, wer gewählt ist.
Nach § 23 (1) ist der WV gehalten in der Niederschrift die Stimmzahlen der Bewerber festzuhalten. Falls es zu einer Situation nach §23 (2) kommt, muss u.U. erneut gelost werden. Es spricht also (neben Fitting) einiges dafür, dass der WV bereits eine Reihung durch Losentscheid (bei Stimmengleichheit) bis zum letzten Nachrücker vornimmt.
Weder der BR noch der BRV haben m.E. im Rahmen der Amtsführung eine Legitimation, die Reihung vorzunehmen (§25 BetrVG).