Erstellt am 11.10.2006 um 15:45 Uhr von Rollie
Das Gremium sollte sich diese Frage bereits stellen, bevor es zu der Situation kommt und Vorsitzender und Stellvertreter fehlen.
Eine feste Regelung für Ersatzmitglieder gibt es, und erschließt sich aus dem BetrVG.
Erstellt am 11.10.2006 um 15:52 Uhr von huettenwolf
Hi Tron,
wir haben die Reihenfolge für die Vertretung des BRV nach dem Stellvertreter in der Geschäftsordnung geregelt. Das sieht dann so aus, dass der zweite und dritte Vertreter namentlich benannt sind und sollte es dann noch notwendig werden auch diese zu ersetzen, übernimmt das dann älteste BRM den Vorsitz. Aber das ist noch nie passiert und sollte bei einer einigermaßen vernünftigen Planung auch weiter auszuschließen sein.
Ersatzmitglieder, siehe oben.
Erstellt am 11.10.2006 um 15:54 Uhr von Lotte
Tron,
lies mal die §§ 25, 26, 33 des BetrVG durch, am besten mit Kommentierung.
unter § 26 steht in der RN34 im Däubler
Ist auch der stellvertretende Vorsitzende während der Dauer seiner Stellvertretung zeitweise verhindert, muss, wenn dieser Fall nicht bereits durch Beschluss oder Geschäftsordnung geregelt ist, die Vertretung durch den BR beschlossen werden. Da eine ordnungsgemäße Ladung nach § 29 Abs. 2 in diesem Fall nicht ergehen kann, muss der BR selbst zusammentreten. Hat der BR nicht für eine Vertretung gesorgt, kann der AG grundsätzlich jedem BR-Mitglied gegenüber Erklärungen abgeben mit der Folge, dass eine etwaige gesetzliche Frist zu laufen beginnt
Rollie,
ich wollte doch noch wissen was gespammt ist? ;-)
Erstellt am 11.10.2006 um 18:52 Uhr von Tron
Danke mal für die schnelle hilfe :)