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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Alleine arbeiten - rechtlich zulässig?

M
magneterl
Jan 2018 bearbeitet

hallo, Kollegen. In dem Betrieb wo ich arbeite gibt es die Unsitte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oft über mehrere Stunden alleine arbeiten zu lassen.Da ich BR Neuling bin weiß ich nicht ob das rechtens ist oder nicht.Ich finde auch kein Gesetzestext wo das beschrieben ist.Wo finde ich das Gesetz das so etwas regelt.

5.44809

Community-Antworten (9)

L
Lotte

11.10.2006 um 00:15 Uhr

@magneterl,

ohne nähere Angaben über die Art der Arbeit, wird Dir hier wohl keiner helfen können

RI
Ramses II

11.10.2006 um 00:26 Uhr

Generell ist es nicht unüblich dass Menschen alleine arbeiten.

Wer jemals nachts mit dem Taxi gefahren ist, oder getankt hat, dürfte bereits mit solchen Menschen Kontakt gehabt haben.

L
Lotte

11.10.2006 um 00:28 Uhr

Ramses, aber immerhin waren sie dann nicht mehr alleine, denn Du hast ja getankt oder bist mitgefahren ;-))

M
Mona-Lisa

11.10.2006 um 00:30 Uhr

@Ramses II, Hat dich schon mal ein Taxifahrer nacht`s mitgenommen? :-))

RI
Ramses II

11.10.2006 um 00:57 Uhr

Lotte,

möglicherweise wären sie es aber lieber gewesen...

M-L,

Du weißt gar nicht welche Freude Du Taxifahrern machen kannst wenn Du am Flughafen in eines der hinteren Taxis einsteigst...

M
Mona-Lisa

11.10.2006 um 01:00 Uhr

Ramses, das glaub ich sofort, dass du mit Vorliebe die geordnete Welt der Taxidriver aus den Fugen hebst!

L
Lotte

11.10.2006 um 01:02 Uhr

Ramses, Flughafen, Taxi... Du musst auch ein IGM sein, Ver.di zahlt zu wenig ;-)

M
Mona-Lisa

11.10.2006 um 01:05 Uhr

Lotte, ich glaub langsam, dass Ramses bei ver.di verankert ist! Der fährt nach Feierabend noch Taxi........

A
Akira

11.10.2006 um 01:18 Uhr

Einzelarbeitsplätze

Unter Einzelarbeitsplätzen versteht man Arbeitsplätze mit Tätigkeiten, die von einem Beschäftigten allein, d. h. ohne Anwesenheit weiterer Personen und außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt werden.

Grundsätzlich ist es zulässig, dass Personen allein arbeiten. Das Hauptproblem bei Einzelarbeitsplätzen ist die Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Unfällen oder akuten Erkrankungen. Es wird umso größer, je höher die Gefährdung ist, und zwar unabhängig davon, ob diese von der Tätigkeit selbst oder von der Umgebung herrührt. Daher ist vorab eine Risikobeurteilung durchzuführen. In den einschlägigen Regelwerken ist darüber hinaus festgelegt, dass bei bestimmten Arbeiten:

eine besondere Überwachung sicherzustellen ist, wenn sie von einer Person allein ausgeführt werden, oder die Ausführung von einer Person allein ausdrücklich untersagt ist. Kann eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt werden, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen (§ 8 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention"). Die Auswahl von Schutzmaßnahmen für Einzelarbeitsplätze richtet sich dabei nach der Art der Einzelarbeit und dem Gefährdungsgrad. Grundsätzlich muss bei der Besetzung von Einzelarbeitsplätzen darauf geachtet werden, dass der Betreffende fachlich, körperlich und geistig hierfür geeignet ist. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung ist ggf. ein Arbeitsmediziner (z. B. der Betriebsarzt) hinzuzuziehen.

Wenn Einzelarbeitsplätze zulässig sind, hat der Unternehmer oder Vorgesetzte darüber zu entscheiden, ob diese Arbeiten von einer Person allein durchgeführt werden können. Gleichzeitig hat er zu ermitteln, ob bei gefährlichen Arbeiten eine besondere Überwachung der allein arbeitenden Person erforderlich ist. Zu den gefährlichen Arbeiten gehören u. a.:

Schweißen in engen Räumen Befahren von engen Räumen Befahren von Silos und Bunkern Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern Arbeiten in Gleisbereichen Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern Erprobung von technischen Großanlagen Sprengarbeiten Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen. Unabhängig davon können z. B. auch Arbeiten mit Absturzgefahr, Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeiten an nicht freigeschalteten elektrischen Anlagen sowie Arbeiten in der Nähe Spannung führender Teile gefährliche Arbeiten im Sinne der Vorschrift sein.

Auf Baustellen sind Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen erhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden.

Ist eine besondere Überwachung einer allein arbeitenden Person sicherzustellen, so kann dies - je nach den Bedingungen des Einzelfalls - geschehen durch:

Kontrollgänge anderer Personen in festgelegten Abständen telefonische Verbindung mit zeitlich vereinbarten Kontrollanrufen Betätigen eines Druckschalters in bestimmten Zeitabständen durch die allein arbeitende Person (Totmannschalter) Einsatz von Personensuchgeräten Einsatz von Sprechfunkgeräten Fernsehüberwachung. Die genannten Maßnahmen sind allerdings überwiegend willensabhängig und daher nur beschränkt einsetzbar.

Es gibt automatische willensunabhängige Systeme (Personen-Notsignalanlagen), bei denen ein Sensor (Fühler) am Körper des Mitarbeiters oder im Arbeitsraum auf ein vom Normalzustand abweichendes körperliches Verhalten (Lage, Bewegung) oder das Ausbleiben vereinbarter Quittierungen innerhalb definierter Zeitintervalle reagiert. Ohne Einflussnahme des Betroffenen wird automatisch in einer Zentrale Alarm ausgelöst, so dass von dort unverzüglich Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Systeme lassen auch eine willensabhängige Alarmauslösung zu. Die maximal zulässige Zeit für das Einleiten von Hilfsmaßnahmen nach Auslösung des Personen-Alarms beträgt 15 Minuten. Diese Obergrenze darf jedoch nicht immer in Anspruch genommen werden, sondern ist entsprechend dem Ergebnis der Risikobeurteilung festzulegen.

Der Unternehmer muss Personen-Notsignalanlagen in regelmäßigen Abständen warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass sie nicht unwirksam gemacht werden.

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz gibt Aufschluss darüber, ob vorhandene Einzelarbeitsplätze beseitigt werden können oder durch andere Maßnahmen gesichert werden müssen. Dabei kann wie folgt vorgegangen werden:

Feststellung von Art und Anzahl gefährlicher Einzelarbeitsplätze Unterscheidung der Einzelarbeitsplätze nach Art der Gefährdung (Tätigkeit, Umgebung) Unterscheidung nach ortsfesten und ortsungebundenen sowie zeitweise und ständig eingerichteten Einzelarbeitsplätzen. Vorrangiges Ziel ist die Beseitigung von Einzelarbeitsplätzen, indem eine zweite Person hinzugezogen wird. Wenn dies nicht möglich ist, kommen folgende Maßnahmen in Frage:

Festlegung der Einzelarbeitsplätze, die mit einfachen Mitteln hinreichend gesichert werden können (z. B. Telefonkontakt, Kontrollgänge) Festlegung der Einzelarbeitsplätze, die mit einem automatischen willensunabhängigen Alarmsystem zu sichern sind Entscheidung für ein bestimmtes System, das den Anforderungen des Einzelarbeitsplatzes gerecht wird Anpassung des ausgewählten Systems an betriebliche Notwendigkeiten (z. B. Ausschaltung technischer Probleme, wie Funkschatten, begrenzte Reichweite usw.) Aufstellung eines Maßnahmenkataloges, um im Störfall die Lokalisierung und schnelle Bergung eines Verletzten zu gewährleisten (Wege-, Zeit- und Alarmplan). Die Bereitschaft zur Annahme und dauernden Benutzung von Personen-Sicherungssystemen durch die Betroffenen kann durch wiederholte Unterweisungen gefördert werden.

sk

Erprobung von Einrichtungen Risiko

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4) UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3) / (GUV-V A2) / (VSG 1.4) UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz) UVV Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (BGV C 20) UVV Forsten (GUV-V C51) / (VSG 4.3) UVV Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500) Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (BGR 139) Grundsätze der Prävention (BGR A 1) DIN V VDE V 0825-1 Überwachungsanlagen - Drahtlose Personen-Notsignal-Anlagen für gefährliche Alleinarbeiten - Teil 1: Geräte- und Prüfanforderungen Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen (BGI 667) Prüfpflichten - Schutzalter - Alleinarbeit (BGI 697) BG-Vorschriften- und Regelwerk im Internet (http://www.arbeitssicherheit.de) © Universum Verlag 2006

Als erstes müsste dies schon mal helfen.

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