Alleine am Samstagnachmittag an einem Rohrlaser arbeiten?
Hallo Forum
Ein AN arbeitet alleine am Samstagnachmittag an einem Rohrlaser!Er ist alleine in der Firma!Es wusste nur der Fertigungsleiter davon!Darf er alleine arbeiten?er muss ein Magnetkran bedienen an dem ein 6m langes Rohrpaket hängt usw.!
Community-Antworten (15)
01.06.2006 um 10:55 Uhr
Die Frage müsste der Sicherheitsbeauftragte oder die Berufsgenossenschaft beantworten können.
Ich gehe davon aus, dass die Sicherheitsvorschriften wahrscheinlich dagegen sprechen, diese Arbeiten alleine durchzuführen.
01.06.2006 um 17:20 Uhr
Hallo Viktor,
Danke für deine Antwort!Wir haben nur einen Sicherheitsberater in der Firma!Der sagte heute Morgen,das wäre keine gefährliche Arbeit!Kann man bei der Berufsgenossenschaft auch anonym anrufen un eine Antwort zu erhalten???
01.06.2006 um 17:36 Uhr
Keine Ahnung ob das anonym geht. Als BR kann man aber ganz unverfänglich bei der BG um ein informelles Gespräch bitten oder "ganz allgemein"die Sicherheitsbestimmungen für derartige Tätigkeiten hinterfragen.
Bist Du BR oder habt ihr einen?
01.06.2006 um 17:45 Uhr
Ja ich bin im Betriebsrat seit 3 Wochen!Meine Kollegen sagen,wenn man dort anruft dann könnte man schlafende Hunde wecken!
01.06.2006 um 18:48 Uhr
W a s w a r d e n n d a s E r g e b n i s d e r l e t z t e n G e f ä h r d u n g s a n a l y s e?
Tut mir leid, aber das Forum nimmt die Antwort ohne die Leerzeichen nicht an...
01.06.2006 um 18:54 Uhr
Sicher kann man sich Auskunft bei der Berufsgenossenschaft ein holen, die beissen nicht! Wenn Du vergessen solltes Deinen Namen zu nennen ist auch nicht schlimm.;-)
01.06.2006 um 18:54 Uhr
So etwas gibt es bei uns nicht. Ist wohl keine gefährliche Arbeit.
01.06.2006 um 18:56 Uhr
Danke Akira!
01.06.2006 um 18:58 Uhr
Akira hast du eine Telefonnummer oder eine Internetadresse?
01.06.2006 um 19:30 Uhr
Sorry Akira,ich meinte natürlich eine Nummer von BG!!!
01.06.2006 um 20:39 Uhr
Hallo Tanzmax Sicher gibt darüber Gefährdungbeurteilungen , die muss Dein AG haben. Die muss jedes Unternehmen haben, selbst wenn Du morgens Kistenweise Kohlrabi schleppen musst, na ja oder halbe Schweine, gibt es darüber diese Gefährdungsbeurteilungen.
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Anklicken: Kontakt Ansprechpartner dann links:Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) bei Grundfragen Koordination Kooperation Sicherheit hier findest Du was Du suchst.
01.06.2006 um 21:39 Uhr
Danke Akira!
Da schaue ich mal nach!Lieb von dir!!!!
02.06.2006 um 01:10 Uhr
Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 6!
Wenn Euer Sicherheitsmensch bisher untätig war: Feuer unterm A... machen!
24.06.2006 um 03:07 Uhr
Grundsätzlich ist Einzelarbeit zulässig. Dabei ist aber folgendes zu beachten: Der Arbeitgeber hat zur Ermittlung des Gefährdungspotentials der durchzuführenden Arbeiten an den Einzelarbeitsplätzen eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz heranzuziehen.
Anhand des festgestellten Gefährdungspotentials sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Bei der Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung sollte sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.
Konkret heißt das, dass für Arbeiten mit geringem Gefährdungspotential (z.B. Kontrollaufgaben) in Bezug auf die Einzelarbeit eine Organisation von Rückmeldungen in bestimmten Zeitintervallen ausreichend ist.
Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein durchgeführt, hat der Arbeitgeber eine Überwachung sicherzustellen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass: • sich die allein arbeitende Person bei der Durchführung der Arbeiten in Sichtweite von anderen Personen befindet, • die allein arbeitende Person durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt wird, • ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet wird, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt, oder • von der allein arbeitenden Person ein Hilfsgerät (Signalgeber) getragen wird, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig Alarm auslöst, wenn es für eine bestimmte Zeitdauer in einer definierten Lage verbleibt (Zwangshaltung der Person).
In der Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV vom 12. August 2004 wird auf Einzel- bzw. Alleinarbeitsplätze nicht mehr explizit eingegangen. Gemäß Ziffer 3.2 des Anhangs zur ArbStättV ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsplätze in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte a. sie sicher erreichen und verlassen können, b. sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können, c. durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.
Mit § 8 der BGV A1 wird der Arbeitgeber bei der Ausführung einer gefährlichen Arbeit in Alleinarbeit verpflichtet, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
Ob und welche konkreten Maßnahmen bei Ihnen im Einzelfall erforderlich sind, kann ohne eine Besichtigung des Arbeitsplatzes nicht entschieden werden. Ein geeignetes Forum, Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen, ist der Arbeitsschutzausschuss. Die Arbeitnehmer können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzauschusses (Arbeitgebervertreter, Personal-/Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeaufragte) anregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen. Auch die Staatlichen Arbeitsschutzbehörden bieten im Einzelfall Beratungen an.
Für weitere Fragen steht Ihnen das für Ihren Regierungsbezirk zuständige Amt für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeaufsichtsamt, bzw. Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL zur Verfügung.
Weitergehende Informationen:
- Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ BGV A 1 (frühere VBG 1)
- Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen BGR 139 (frühere ZH1/217) --> www.arbeitssicherheit.de
- Fachzeitschrift „Die BG“ Seite 399 ff. „Einsatz von Personal - Notsignalanlagen zur Überwachung gefährlicher Alleinarbeiten“ Autor: H. Hentschel
Berichte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, http://www.baua.de): -
-
Forschungsanwendungsbericht Fa 6 der BAuA „Sicherung von Einzelarbeitsplätzen - Beispielsammlung“, Autoren: J. Bocklenberg, E. Kriegeskorte, K.-H. Feld, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven,
-
Forschungsbericht Fb 518 der BAuA „Sicherung von Einzelarbeitsplätzen - Beispielsammlung“, Wirtschaftsverlag NW,
-
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnis Nr. 1/83 Personensicherungssysteme - Einzelarbeitsplätze“, Autoren: J. Bocklenberg, E. Kriegeskorte, A. Wenn und J. Maskus, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven, 1983
24.06.2006 um 11:06 Uhr
@GAB Das ist genial...
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