Erstellt am 15.10.2018 um 09:54 Uhr von Pjöööng
Sofern es sich hier nicht um Arbeitnehmerüberlassung handelt sind beide Fragen mit "Nein" zu beantworten.
Erstellt am 15.10.2018 um 10:28 Uhr von sanrad
hm, was genau definiert die Arbeitnehmerüberlassung ?
Hier die existierende Konstellation genauer:
Mitarbeiter der Firma A sitzen in den Räumen der Firma B. Oft werden Projekte von Mitarbeitern beider Firmen durchgeführt. Verwaltung, Technik, EDV werden von beiden gemeinsam genutzt. So ist per Organigramm auch eine Zuordnung von Mitarbeitern der Firma A zu einer Abteilung unter Leitung eines Teamleiters der Firma B definiert und gelebt.
Erstellt am 15.10.2018 um 10:49 Uhr von ickederdicke
1.Frage, ja.Für alle ausser Werkverträgler seit ihr auch am Standort zuständig.
2.Frage Nein, da kein Mitarbeiter Firma B
Erstellt am 16.10.2018 um 07:16 Uhr von sanrad
und wie definieren sich in diesem Zusammenhang "überlassene Mitarbeiter/innen" aus einem anderen Konzernunternehmen ?
oder auch anders:
dürfen sich Mitarbeiter wählen lassen, die in die Organisation des konkreten Betriebes eingegliedert sind ...... auch wenn sie nicht einen Arbeitsvertrag des konkreten Betriebs haben, sondern einen Arbeitsvertrag eines anderen Betriebs innerhalb des Konzern ?
In diesem Zusammnehang stellte sich uns auch die Frage:
gibt es die Definition des Firmen-Betriebsrats bzw. des Standortbetriebsrat ?