Erstellt am 12.10.2018 um 19:57 Uhr von celestro
Wenn die Zulage 6 Mal so hoch ist wie das eigentliche Gehalt, würde ich sagen, ist da etwas faul.
Erstellt am 12.10.2018 um 20:23 Uhr von alter Mann
Das wäre ein Fall für eine Rechtsberatung, die hier niemand leisten kann.
Es käme wohl auch auf weitere Umstände an:
Dass in den Angaben ein Widerspruch steckt, ist klar.
Aber darf der AN einfach so darauf vertrauen, dass er die 3500 € schon bekommen wird? Wie wurde im Einstellungsgespräch die Zulage erläutert? Gibt es eine Erklärung für das Missverhältnis zwischen Grundlohn und Zulage?
Nach den AGB-Regeln gehen bei Formulararbeitsverträgen Unklarheiten oder überraschende Klauseln zu Lasten des Arbeitgebers. Aber handelt es sich hier um einen Formulararbeitsvertrag? Fragen über Fragen...
Erstellt am 12.10.2018 um 20:44 Uhr von franzp
Grundlohn sei nach Haustarif.
Tariferhöhungen werden auf Zulage angerechnet, d.h. diese verringert sich dann.
Ein Widerruf käme nur bei sachlichen Gründen zum Tragen, und zwar:
bei betrieblichem Erfordernis oder leistungsbedingt.
Dann wurde das Gesamtgehlt als unwiderruflich zugesichert.
Kann das irgendwelche internen Gründe haben, dass man Tariferhöhungen auf das Gesamt gehalt vermeiden will. Das wäre ja noch verständlich. Aber der Widerspruch widerruflich - unwiderruflich kommt mir "Spanisch" vor ?
Erstellt am 13.10.2018 um 07:40 Uhr von MaJoK
Ein Grundlohn von 500 € und das als Haustarif? In welcher Branche wird den sowas gezahlt und dann diese widerruflichen Zulagen!!! Das liest sich ehr wie Provisionszahlungen.
Erstellt am 13.10.2018 um 07:44 Uhr von Krambambuli
500 Euro Grundgehalt sollen Tarif sein? Für wie viele Stunden denn. Es gibt ja auch so etwas wie ein Mindestlohn.
Ihr habt doch einen Überwachungsauftrag und Infirmationsanspruch aus dem § 80 BetrVG. Geht der Sache auf den Grund.
Erstellt am 13.10.2018 um 11:52 Uhr von fp123
Sorry, es muss heißen 1500 Entgelt und 3000 € widerruflich, dann 4500 € (unwiderruflich).
Aber dennoch sagt die reine Logik, dass ein unwiderrufliches Gesamtentgelt keine widerrufliche Komponente enthalten kann.
Erstellt am 15.10.2018 um 10:41 Uhr von Pjöööng
Ein Widerrufsvorbehalt muss so transparent formuliert sein, dass der Vertragspartner erkennen kann unter welchen Umständen er mit einem Widerruf zu rechnen hat, sonst ist er unwirksam!
Allgemeine Schlagworte wie "betriebliche Erfordernisse", "leistungsbedingt", "schlechtes Wetter" und "schlechte Laune des Arbeitgebers" reichen dafür nicht.
Insofern dürfte dieser Widerrufsvorbehalt unwirksam sein und man kann den Vertrag getrost unterzeichnen.
Erstellt am 15.10.2018 um 19:35 Uhr von nicoline
*Insofern dürfte dieser Widerrufsvorbehalt unwirksam sein und man kann den Vertrag getrost unterzeichnen.*
...... muss dann aber evtl. in Kauf nehmen, dass man hinter seinem Geld herklagen muss. AG ist es häufig völlig egal, ob der AN im Recht ist, sie zahlen einfach nicht.