Erstellt am 12.10.2018 um 12:41 Uhr von moreno
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 ABR 135/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 29.06.2011
Leitsätze: Ein Betriebsratsmitglied muss sich grundsätzlich bei seinem Arbeitgeber abmelden, bevor es an seinem Arbeitsplatz Betriebsratstätigkeit verrichtet.(Rn.24) Das gilt nicht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls nicht ernsthaft in Betracht kommt, die Arbeitseinteilung vorübergehend umzuorganisieren. Der Arbeitgeber kann dann aber verlangen, dass ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum ausgeübten Betriebsratstätigkeit nachträglich mitgeteilt wird.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.07.2008, 25 BV 249/07
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2009, 18 TaBV 6/08
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Erstellt am 12.10.2018 um 17:43 Uhr von hansimglueck
"Alles was länger als 16 Minuten dauert muss als Sitzung geführt werden." Das dürfte nicht zutreffen. Wahrscheinlich hast du etwas missverstanden.