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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verhinderungsgründe Sitzungsteilnahme?

S
Suse
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, meldet sich ein Betriebsratsmitglied als zeitweilig verhindert muss gemäß §25 BetrVG stets ein Ersatzmitglied eingeladen werden. Ist die Verhinderung durch "nicht von der Arbeit weg können" auch als Verhinderungsgrund anzusehen, die BR-Mitglieder wurden mit Einladung und Tagesordnung eingeladen und melden sich selbst ab. Darf in diesem Fall ein Ersatzmitglied geladen werden und wie wäre die Vollzähligkeit des BR bei Hinzufügen ines Tagesordnungspunktes hier zu rechnen?

Suse

3.53207

Community-Antworten (7)

B
betriebsratten

09.10.2006 um 14:09 Uhr

Puuh....also wer im Haus ist, aber verhindert, für den darf kein Ersatzmitglied eingeladen werden.

R
RAC

09.10.2006 um 14:49 Uhr

BR Pflichten gehen vor Arbeitsvertraglichen Pflichten. D.h. "nicht von der Arbeit weg können" is' nicht. Sollte dies öfter vorkommen sollte man dem BR Mitglied nahelegen sein/ihr Amt niederzulegen.

Gruß RAC

K
Kölner

09.10.2006 um 14:53 Uhr

@RAC Bei so einem Sachverhalt gehe ich mitunter auch von einem "sanften Druck" des AG auf den AN aus. Da würde ich eher mal Ursachenforschung betreiben (lassen) wollen...

L
Lotte

09.10.2006 um 15:01 Uhr

Suse, die Kollegen sind betriebsbedingt verhindert. Ein EBRM kann nach Gesetzeslage nicht eingeladen werden (unser RA hat hier eine ganz spezielle Meinung, siehe: 36125). Wenn es öfter vorkommt, sollte das ein Thema für Eure nächste monatliche Besprechung mit dem AG sein, es sei denn dahinter steht: kein Bock auf BR Sitzung seitens der betreffenden BRM.

Da sie sich abgemeldet haben, können Ergänzungen beschlossen werden, anders sieht es aus, wenn jemand unentschuldigt fehlt.

B
beetleman

09.10.2006 um 16:09 Uhr

--Einzig vor dem BetrVG geltende-- Abwesenheitsgründe von 'ordentlichen' sind [in optimaler Reihenfolge :-)]:

  1. Urlaub
  2. Schulung
  3. Krankheit
  4. Dienstreise die eine Teilnahme nicht ermöglichen

Andere Gründe sind Luftschlösser von schlecht bezahlten Rechtsanwälten, Möchtegern HR Leuten, angepassten BR's u.ä. Leute nehmt eurer Mitbestimmung wahr und ernst, anderesdenkende sollten rechtzeitig des Amtes enthoben werden!

RI
Ramses II

09.10.2006 um 16:27 Uhr

"--Einzig vor dem BetrVG geltende-- Abwesenheitsgründe von 'ordentlichen' sind [in optimaler Reihenfolge :-)]:

  1. Urlaub
  2. Schulung
  3. Krankheit
  4. Dienstreise die eine Teilnahme nicht ermöglichen

Andere Gründe sind Luftschlösser von schlecht bezahlten Rechtsanwälten, Möchtegern HR Leuten, angepassten BR's u.ä. Leute nehmt eurer Mitbestimmung wahr und ernst, anderesdenkende sollten rechtzeitig des Amtes enthoben werden! Antwort 5 Erstellt am 09.10.2006 - 14:09 Uhr von beetleman"

Starke Worte!

"Persönliche Betroffenheit", "Erhebliche Störungen des Personenverkehrs" oder "Unzumutbarkeit" sind demnach keine "vor dem BetrVG geltenden Abwesenheitsgründe"?

Ich frage mich, wer hier des Amtes enthobenwerden sollte!

K
Kölner

09.10.2006 um 16:28 Uhr

@beetlemen Die Zeit des Klasssenkampfes sind längst vorbei! Aufwachen Kollege, die Realität ist eine andere...

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