Verhinderungsgründe Sitzungsteilnahme?
Hallo, meldet sich ein Betriebsratsmitglied als zeitweilig verhindert muss gemäß §25 BetrVG stets ein Ersatzmitglied eingeladen werden. Ist die Verhinderung durch "nicht von der Arbeit weg können" auch als Verhinderungsgrund anzusehen, die BR-Mitglieder wurden mit Einladung und Tagesordnung eingeladen und melden sich selbst ab. Darf in diesem Fall ein Ersatzmitglied geladen werden und wie wäre die Vollzähligkeit des BR bei Hinzufügen ines Tagesordnungspunktes hier zu rechnen?
Suse
Community-Antworten (7)
09.10.2006 um 14:09 Uhr
Puuh....also wer im Haus ist, aber verhindert, für den darf kein Ersatzmitglied eingeladen werden.
09.10.2006 um 14:49 Uhr
BR Pflichten gehen vor Arbeitsvertraglichen Pflichten. D.h. "nicht von der Arbeit weg können" is' nicht. Sollte dies öfter vorkommen sollte man dem BR Mitglied nahelegen sein/ihr Amt niederzulegen.
Gruß RAC
09.10.2006 um 14:53 Uhr
@RAC Bei so einem Sachverhalt gehe ich mitunter auch von einem "sanften Druck" des AG auf den AN aus. Da würde ich eher mal Ursachenforschung betreiben (lassen) wollen...
09.10.2006 um 15:01 Uhr
Suse, die Kollegen sind betriebsbedingt verhindert. Ein EBRM kann nach Gesetzeslage nicht eingeladen werden (unser RA hat hier eine ganz spezielle Meinung, siehe: 36125). Wenn es öfter vorkommt, sollte das ein Thema für Eure nächste monatliche Besprechung mit dem AG sein, es sei denn dahinter steht: kein Bock auf BR Sitzung seitens der betreffenden BRM.
Da sie sich abgemeldet haben, können Ergänzungen beschlossen werden, anders sieht es aus, wenn jemand unentschuldigt fehlt.
09.10.2006 um 16:09 Uhr
--Einzig vor dem BetrVG geltende-- Abwesenheitsgründe von 'ordentlichen' sind [in optimaler Reihenfolge :-)]:
- Urlaub
- Schulung
- Krankheit
- Dienstreise die eine Teilnahme nicht ermöglichen
Andere Gründe sind Luftschlösser von schlecht bezahlten Rechtsanwälten, Möchtegern HR Leuten, angepassten BR's u.ä. Leute nehmt eurer Mitbestimmung wahr und ernst, anderesdenkende sollten rechtzeitig des Amtes enthoben werden!
09.10.2006 um 16:27 Uhr
"--Einzig vor dem BetrVG geltende-- Abwesenheitsgründe von 'ordentlichen' sind [in optimaler Reihenfolge :-)]:
- Urlaub
- Schulung
- Krankheit
- Dienstreise die eine Teilnahme nicht ermöglichen
Andere Gründe sind Luftschlösser von schlecht bezahlten Rechtsanwälten, Möchtegern HR Leuten, angepassten BR's u.ä. Leute nehmt eurer Mitbestimmung wahr und ernst, anderesdenkende sollten rechtzeitig des Amtes enthoben werden! Antwort 5 Erstellt am 09.10.2006 - 14:09 Uhr von beetleman"
Starke Worte!
"Persönliche Betroffenheit", "Erhebliche Störungen des Personenverkehrs" oder "Unzumutbarkeit" sind demnach keine "vor dem BetrVG geltenden Abwesenheitsgründe"?
Ich frage mich, wer hier des Amtes enthobenwerden sollte!
09.10.2006 um 16:28 Uhr
@beetlemen Die Zeit des Klasssenkampfes sind längst vorbei! Aufwachen Kollege, die Realität ist eine andere...
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