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Zu wenig Betriebsräte nach der Wahl (Ablehnung des Mandats)- was dann?

H
HGL
Nov 2016 bearbeitet

Hallo hier ist nochmals HGL

ich führe derzeit als Wahlvorstand, aufgrund einer erfolgreichen Wahlanfechtung, eine außerordentliche Betriebsratswahl durch. Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschlagslisten liegen zwei Listen mit 9 Kandidaten (5/4) bei 7 zu wählenden Betriebsräten vor. 7 dieser Bewerber kommen aus dem Bereich Logistik, 2 aus dem Bereich Vertrieb Verwaltung.

Die Listenplatzierung der Vertriebs- bzw. Verwaltungsleute ist so, dass nur einer von Beiden in den Betriebrat gewählt werden kann.

Unsere Logistikleitung befürchtet nun, dass bei 6 Betriebsräten aus diesem Bereich ein geordneter Betriebsablauf während Betriebsratssitzungen oder anstehender Schulungen nicht möglich ist und äussert dies auch öffentlich. Eine direkte Information dass Kandidaten zum Verzicht bewegt werden sollen, liegt mir allerdings nicht vor.

Gleichzeitig habe ich gerüchterweise von verscheidenen Seiten gehört, dass eine der beiden Listen erwägt, sollte sie nicht die Mehrheit der Betriebsratssitze, erreichen geschlossen eine eventuelle Wahl abzulehnen, um so die Wahl erneut zu kippen.

Meine Fragen an erfahrene Kolleginnen und Kollegen:

Wie sollte sich der Wahlvorstand verhalten- Gespräche mit Listenvertretern und Logistigleitung vor der Wahl ? Könnte man die als Einflussnahme ansehen?

Wie wäre die weitere Vorgehensweise des Wahlvorstandes, wenn nach der Wahl durch Nichtannahme verschiedener Kandidaten eine ausreichende Anzahl von (7) Betriebsräten nicht mehr gegeben ist.

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Community-Antworten (14)

F
Fayence

06.10.2006 um 22:57 Uhr

HGL, siehe §17 Wahlordnung.

Haben weniger Wahlkandidaten die Wahl angenommen als BR-Mitglieder gestellt werden "müssen", wird der BR in der nächst möglichen Grösse gebildet (analoge Anwendung §11 BetrVG)!

Mit Wahl kippen ist in diesem Fall nichts!

P.S. Als WV würde ich mich heraus halten!

H
Heini

07.10.2006 um 16:26 Uhr

Nehmen gewählte Wahlbewerber ihre Wahl in den Betriebsrat nicht an, so rücken die entsprechenden Ersatzmitglieder nach. Ist der BR nicht mehr vollständig und kann er durch Ersatzmitglieder nicht mehr auf die benötigte Anzahl, wie im Wahlausschreiben aufgeführt, aufgefüllt werden, so ist ein neuer BR zu wählen. Der § 11 BetrVG wäre nur anzuwenden, wenn sich der Betriebswahl nicht genügend Wahlbewerber stellen. Selbst Hinweise auf Kommentierungen würde ich in diesem Falle mistrauen.

M
Mona-Lisa

07.10.2006 um 17:03 Uhr

@HGL, ihr habt als Wahlvorstand dafür zu sorgen, dass die Wahl möglichst ohne Fehler über die Bühne geht. Ich kann dir genau wie Fayence nur raten, dich aus diesen Quereleien (Logistik, Gerüchte und was Listen "erwägen") komplett herauszuhalten.

F
Fayence

07.10.2006 um 19:57 Uhr

Heini, ist doch aber merkwürdig, dass die Kommentarmeinungen Fitting / Däubler / Richardi uni sono anderer Auffassung sind... als Du!

H
Heini

07.10.2006 um 21:10 Uhr

Fayence,

auch wenn es Dir merkwürdig erscheint, bezweifele ich die rechtliche Richtigkeit der Kommentierungen, weil der Gesetzestext diese Deutung einfach nicht ergibt. Es gibt sicherlich Kommentierungen, die diese Sachlage auch anders sehen. Hier würde ich nur ein BAG Urteil akzeptieren, ansonstenen könnte ich immer nur empfehle solch eine BR Wahl anzufechten.

K
Kölner

07.10.2006 um 21:15 Uhr

@Heini Deine "Beugung des Rechtes" würde erst dann eintreten, wenn der BR sich konstituiert hat. Vorher sehe ich Dich - trotz Deiner unangebrachten Zweifel - im falschen Rechtsverständnis.

H
Heini

07.10.2006 um 22:00 Uhr

Kölner, "Beugung des Rechts", kluger Spruch. Zeige mir ein Urteil was die Rechtsmeinung bestätigt.

Was sagt uns den § 11 BetrVG?

-Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.-

Es gab aber genügend wählbare Arbeitnehmer. Es stellten sich sogar genügend Arbeitnehmer zur Wahl. Es wurden sogar genügend wählbare Arbeitnehmer gewählt. Nun aber kommt das Problem, es übernehmen nicht genügend GEWÄHLTE Arbeitnehmer das BR Amt.

§ 11 BetrVG ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Betriebsratswahl nicht die notwendige Anzahl von wählbaren Arbeitnehmern zu Verfügung steht oder sich nur eine ungenügende Menge von Wahlbewerbern zur Verfügung stellt.

F
Fayence

07.10.2006 um 23:44 Uhr

Heini, wenn Du so am reinen Gesetzestext klebst, verstehe ich ehrlich gesagt nicht, warum Du dann die analoge Anwendung des §11 BetrVG im Fall von zu wenig Wahlbewerbern akzeptierst! Davon steht nämlich auch nichts im reinen Gesetzestext...

P.S. Däubler verweist im übrigen auf das LAG Schleswig-Holstein, 7.9.88, DB 89, 284

RI
Ramses II

08.10.2006 um 01:33 Uhr

Fayence,

steht in Deiner Auflage vom Däubler auch schon "a.A. Heini; WAF 36988"?

H
Heini

08.10.2006 um 03:46 Uhr

Ramses II, was nicht ist, kann ja noch werden.

F
Fayence

08.10.2006 um 21:00 Uhr

Ramses II, habe noch einmal in der aktuellen Version nachgesehen... bin aber nicht fündig geworden!

Aber vielleicht sollten wir einmal über die Auflage einer alternativen Kommentierung nachdenken?

RI
Ramses II

08.10.2006 um 21:33 Uhr

Ich sehe es vor mir:

"Es ist der Auffassung Ramses/Fayence zu folgen (a.A. BAG 7 AZR 08/15, AiB 23765/06)."

Könnten wir die Filmrechte vermarkten?

P.S. Hast Du heute morgen gesehen wie der "Weltmeister" die Piste verlassen musste? Ich habe mich köstlich amüsiert...

F
Fayence

08.10.2006 um 21:50 Uhr

Wenn wir das wollen, können wir alles... auch Filmrechte vermarkten! ;-))

P.S. Schnief, ich habe es gesehen und ... habe mich nicht köstlich amüsiert!

Stelle mir das Gefühl in etwa so vor, als dass mich mitten im schönsten Hecke schneiden, die Akkus meiner Heckenschere im Stich lassen!

RI
Ramses II

08.10.2006 um 21:58 Uhr

Tja, hätte Schumie mal nen Ersatzakku gehabt...

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