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Urlaubsanspruch bei Mehrarbeit

HHAS
Herr H. aus S.
Okt 2018 bearbeitet

Hallo,

ich hätte eine Frage zum Thema Mehrarbeit. Im Betrieb wird aktuell eine Sonderschicht gefahren. dies bedeutet für jeden Arbeitnehmer, dass, zeitlich begrenzt, im Monat drei zusätzliche Arbeitstage mit jeweils 5,5 Stunden anfallen. Dies ergibt insgesamt 7 Sonderschichten pro Arbeitnehmer im begrenzten Zeitraum. Da die Mehrarbeit ja nicht an den normalen Werktagen der Firma geleistet wird, sondern an einem zusätzlichen Tag (6 statt 5 Tage Woche), stellt sich mir die Frage, ob diese 7 zusätzlichen Arbeitstage einen erweiterten Urlaubsanspruch für die Kolleginnen und Kollegen bedeutet.

Hätte jemand eine Idee wie hier ran zu gehen ist, der Zusätzliche Tag st wie gesagt als Mehrarbeit vereinbart und auf 7 Tage in 2,5 Monaten begrenzt.

Vielen Dank für eure Hilfe

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Community-Antworten (3)

M
MaJoK

10.10.2018 um 23:50 Uhr

Mehrarbeit per Definition wird finanziell oder durch Freizeit ausgeglichen. Wann dieser Freizeitausgleich gewährt wird hättet ihr gleich mit vereinbaren sollen.

Der Begriff "erweiterter Urlaubsanspruch" gilt nur in Bezug auf Jugendliche und Schwerbehinderte.

Zitat:" Gemäß § 3 BUrlG beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch 24 Werktage. Das Gesetz geht dabei von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus: Als Werktag gilt ein Kalendertag, der nicht auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Ein gesetzlicher Mindesturlaub beträgt also bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 20 Kalendertage. Neue Mitarbeiter erwerben ihren vollen Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten; dabei zählt der Tag der Arbeitsaufnahme, nicht etwa das Datum des Vertragsabschlusses."

HHAS
Herr H. aus S.

11.10.2018 um 01:04 Uhr

Danke für die Antwort, aber leider beantwortet sie nicht die Frage. Die Frage ist nur, ob bei einer 5 Tage Woche, der zeitlich befristete 6. Tag, in den Urlaubsanspruch mit eingerechnet werden kann.

R
rsddbr

11.10.2018 um 11:26 Uhr

"Hätte jemand eine Idee wie hier ran zu gehen ist, der Zusätzliche Tag st wie gesagt als Mehrarbeit vereinbart und auf 7 Tage in 2,5 Monaten begrenzt."

"Danke für die Antwort, aber leider beantwortet sie nicht die Frage."

Doch, das macht sie. Da ist so ranzugehen, wie MaJoK geschrieben hat: Die Mehrarbeit wird finanziell oder durch Freizeit ausgeglichen. Ein zusätzlicher Urlaubsanspruch per Gesetz entsteht nicht.

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