Abfindungsregelung - benötige bitte Ratschläge
hallo. wer kann mir tips bezüglich abfindungsregelungen geben? unser chef möchte einen schwerbehinderten (auch betriebsrat) loswerden. wir rechnen damit, dass ihm ein abfindungsangebot angeboten wird. wie wird diese auf das arbeitslosengeld angerechnet? wie muß sich der kollege kündigen lassen (er hält es echt nicht mehr aus. der chef macht den voll fertig) er möchte keine arbeitslosengeldsperre bekommen.
gibt es hier beispielsfälle???
danke anja
Community-Antworten (5)
03.10.2006 um 22:42 Uhr
Einem schwerbehinderten Betriebsrat zu kündigen halte ich für fast unmöglich. Neben dem BR muss auch noch das Integrationsamt der Kündigung zustimmen.
03.10.2006 um 22:52 Uhr
@anjab, die genauen Regelungen, welche Einbussen bei der Abfindungssumme hingenommen werden müssen, erfährst du am sichersten bei der Agentur für Arbeit.
"...unser chef möchte einen schwerbehinderten (auch betriebsrat) loswerden......." Ihr auch? Er soll auf keinen Fall einen Aufhebungsvertrag unterschreiben!
03.10.2006 um 23:26 Uhr
@Anja B Ich würde mal eine Pseudorechnung aufstellen für den betroffenen AN. Etwa so: Der Kollege ist bereits x-Jahre beschäftigt. Legt man das KSchG § 1a zugrunde, könnte man pro Jahr so ca. 1/2 Monatsgehalt rechnen. Der Kollege ist ja nun auch noch im BR. Das macht so ca. weitere 4 Jahre Betriebszugehörigkeit plus einjähriger Kündigungsschutz. Er gäbe diesen Kündigungsschutz ja preis, was zumindest ein deutliches "Schmerzensgeld" verlangt. Hinzu kommt ein Batzen an Schmerzensgeld für die Schwerbehinderung...
Ich rechne mal grob - ohne genaue Berücksichtigung der bisherigen Betriebszugehörigkeit - mit (realitätsnahen) mindestens 15-18 Monatsgehältern als Angebot an den AG. Mit dieser Summe liesse sich die Abfindung auch ordentlich versteuern und die ersten drei Monate Sperre bei der Agentur für Arbeit verschmerzen. Fraglich ist, ob der AG dann noch Lust hat zu zahlen...?
04.10.2006 um 09:20 Uhr
Die Aufgabe des Betriebsrates sei hier auch den Kollegen zu unterstützen. Eins muß er ja wissen, der Arbeitgeber hat nur eine geringe Change im zu kündigen da er besonderen Kündigungschutz als Schwerbehinderter und als BR hat. Ich würde den Kollegen ratten nichts zu unternehemen, denn der Arbeitgeber ist ja in der schwächeren Position, somit ist Zeit, den Kollegen zu motivieren, und ihm ratten nichts zu unternehmen. Bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten muß außer dem Betreibsrat, das Intergrationsamt der Kündigung zustimmen. Schlechte Karten für den AG.
04.10.2006 um 10:36 Uhr
Die Höhe eine Abfindungszahlung kann sich wie folgt zusammensetzen:
Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Brutto-Jahresentgelt (geteilt durch 12 Monate)
geteilt durch Faktor 85
Je geringer der Faktor ist, umso höher ist die Summe. In den verschiedenen Bereichen der Industrie gibt es unterschiedliche Faktoren.
Unterschiedliche Sockelbeträge: Hier wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt
Sozialbeitrag: ledig, verheiratet Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder oder Angehörige
Schwerbehinderung: Wenn jemand schwerbehindert ist, wird eine neue berufliche Tätigkeit in der heutigen Zeit fast l unmöglich sein.
Jahressonderzahlungen, -Prämien, jährliche VWL, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
wer vor dem 30. Juni ausscheidet bekommt 50 Prozent, nachdem 01.07. dann 100 Prozent
Dann hat man die Höhe der Abfindungszahlung. Diese scheint auf den ersten Blick sehr verlockend. Leider ist es so, das diese dann auch noch versteuert werden muss. Freibeträge für Abfindungszahlen sind zwischenzeitlich stark abgeschmolzen. Wenn man Glück hat, werden vielleicht 60 Prozenz auf dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben.
Das Arbeitsamt prüft ob die Kündigungsfristen eingehalten worden sind. Betriebsräte haben ja einen Kündigunsschutz während der Wahlperiode plus 12 Monate. Erst danach kann der Arbeitsgeber den Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigunsfrist kündigen. Diese dürften sich bei einem Schwerbehinderten wesentlich von einem normalen Arbeitnehmer unterscheiden.
Teile der Abfindungen werden selbstverständlich beim Arbeitslosengeld angerechnet. Bevor der Arbeitnehmer einen Aüflösungsvertrag unterschreibt, sollte er erstmal zum Arbeitsamt gehen und sich beraten lassen, in welche Höhe Beiträge angerechnet werden. Desweiteren ist zu berücksichtigen, das Arbeitslosengeld 1 nur für höchstens 18 Monate gezahlt werden und dann geht es mit Hartz IV weiter. Hier wird dann das Vermögen unter Berücksichtigung geringster Freibeträge angerechnet.
Fazit: Kein Hartz IV solange das Vermögen nicht aufgebraucht worden ist.
Eine Abfindung in der heutigen Zeit ersetzt niemals den Verlust eines Arbeitsplatzes
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