§ 103 BetrVG - Weiterbeschäftigung möglich ?
Hallo zusammen. In unserer Firma geht's wie immer hoch her. Nun müssen wir uns mit dem seltenen Fall einer außerordentlichen Kündigung eines BR - Mitglieds befassen. Der BR hat der Zustimmung zur Kündigung widersprochen, der Arbeitgeber beschäftigt den Betroffenen weiter. Ist in diesem Fall die außerordentliche Kündigung nicht nichtig ? Durch die Weiterbeschäftigung widerspricht der Arbeitgeber doch der "Unzumutbarkeit" der Beschäftigung nach § 626 BGB.
Community-Antworten (5)
03.10.2006 um 00:09 Uhr
Mensch Gevatter, da bin ich aber froh, dass Du hübscher Frauenkenner wieder unter uns weilst.
ist die Kündigung nicht eh hinfällig, wenn Ihr widersprecht und der AG die Zustimmung nicht durch das ArbG ersetzen lässt?
03.10.2006 um 10:41 Uhr
hehe, moin Lotte. Der AG hat das Zustimmungsersetzungsverfahren bereits beantragt. Habe gestern Nacht nochmal Fitting bis zum Erbrechen gewälzt. Indirekt konnte ich aus den Kommentaren entnehmen, daß eine Suspendierung durch den AG erst nach erstinstanzlicher Zustimmungsersetzung durch das ArbG möglich ist, da die Kündigung bis dahin nicht als ausgesprochen gilt. Ich war der Meinung, daß der AG den Betroffenen bis zur Verhandlung gar nicht weiterbeschäftigen dürfte, sonst wäre ja die "Unzumutbarkeit" gar nicht gegeben. Aber beim §103 ist alles etwas anders.
03.10.2006 um 12:07 Uhr
@Gevatter Sei froh, dass alles etwas anders läuft beim § 103 BetrVG. Die ganze Sache sähe übrigens anders aus, wenn der BR dem Kündigungsbegehren des AG entsprochen hätte...
03.10.2006 um 13:50 Uhr
@ Kölner, welcher BR macht das schon, es sei denn, man möchte den Kollegen auch loswerden, oder der Grund ist wirklich eindeutig, dann darf der BR seine Zustimmung gar nicht verweigern. Ist jedenfalls ein sehr interessanter Fall.
03.10.2006 um 14:50 Uhr
@Gevatter Wenn man es "leibhaftig" erlebt, sehe ich so ein Verfahren immer mit sehr viel Schrecken: Welche Zukunft hat ein solches BRM im Betrieb/mit dem AG noch?
Ich hoffe übrigens inständig, dass ein BR mit dem § 103 BetrVG sehr verantwortlich umgeht, sonst geht da "etwas" für die Zukunft schief...
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