Einigungsstelle besetzen - muss in einer BV die Einigungsstelle Anzahlmäßig benannt werden?
Hallo zusammen,
kann mir jemand sagen, ob in einer BV die Einigungsstelle Anzahlmäßig benannt werden muß? In etwas so: 2 BR + 1 Sachverstand, 2 Geschäftsleitung + 1 Sachverstand ? Ist es ratsam, dies in einer BV zu hinterlegen? Wo kann ich darüber etwas finden?
Danke für Eure Hilfe Sickig
Community-Antworten (2)
02.10.2006 um 14:42 Uhr
Hallo sickig, Nach § 76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern , die vom Arbeitgeber und Betriebsrat gestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Personen des Vorsitzenden nicht zu Stande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. Ich würde das mit den Beisitzern je nach Anlass entscheiden und nicht im Vorfeld schon festlegen.
02.10.2006 um 14:57 Uhr
für beide seiten sollte flexibilität hinsichtlich der anzahl der beisitzer gegeben sein, da nicht alle themen gleich sind. manchmal braucht man externen sachverstand manchmal ist es auch angezeit BRM aus verschieden bereichen des unternehmens hinzuziehen. daher mein tipp: entscheidet von fall zu fall
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