W.A.F. LogoSeminare

Einigungsstelle besetzen - muss in einer BV die Einigungsstelle Anzahlmäßig benannt werden?

S
sickig
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, ob in einer BV die Einigungsstelle Anzahlmäßig benannt werden muß? In etwas so: 2 BR + 1 Sachverstand, 2 Geschäftsleitung + 1 Sachverstand ? Ist es ratsam, dies in einer BV zu hinterlegen? Wo kann ich darüber etwas finden?

Danke für Eure Hilfe Sickig

4.89302

Community-Antworten (2)

W
Werner

02.10.2006 um 14:42 Uhr

Hallo sickig, Nach § 76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern , die vom Arbeitgeber und Betriebsrat gestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Personen des Vorsitzenden nicht zu Stande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. Ich würde das mit den Beisitzern je nach Anlass entscheiden und nicht im Vorfeld schon festlegen.

P
paula

02.10.2006 um 14:57 Uhr

für beide seiten sollte flexibilität hinsichtlich der anzahl der beisitzer gegeben sein, da nicht alle themen gleich sind. manchmal braucht man externen sachverstand manchmal ist es auch angezeit BRM aus verschieden bereichen des unternehmens hinzuziehen. daher mein tipp: entscheidet von fall zu fall

Ihre Antwort