ASA Sitzung - GF lehnt den BR ab was tun?
Hallo! wir sind neu gewählte Br-Mitglieder und haben auch ein Br-Mitglied als Sicherheitsbetauftragten gewählt und zur nächsten ASA-Situng geschickt. Nun sind sowohl die BR Vorsitzende als auch die Sicherheitsbeauft. , vom GF des Hauses verwiesen. (also rausgeschmießen). Frechheit.. Meine Frage ist folgende. Eine Abmahnung an GF ist doch vollig unzureichend oder? Waskönnen wir noch tun?? Gruß tutu
Also, Wir sind zu einer ASA Sitzung eingeladen. Dort befand sich der Sicherheitsbeauftragte sowie die Betriebsärtzin. Nun kamen die BR Vorsitzende und unsere Sicherheitsbeauftragte. Die Sitzung fand in der Geschäftstelle des GF statt. Als die beiden Damen des Betriebsrates kamen wurden sie einfach vom GF weggeschickt und die ASA Sitzung fand ohne sie Statt. Gruß tutu
Community-Antworten (9)
01.10.2006 um 22:39 Uhr
Aus welchem Grund wurden sie denn des Hauses verwiesen? Wurden sie gekündigt?
01.10.2006 um 22:42 Uhr
@tutu, dazu müsste man schon genaueres wissen! Was haben denn die beiden angestellt?
01.10.2006 um 22:52 Uhr
Also, Wir sind zu einer ASA Sitzung eingeladen. Dort befand sich der Sicherheitsbeauftragte sowie die Betriebsärtzin. Nun kamen die BR Vorsitzende und unsere Sicherheitsbeauftragte. Die Sitzung fand in der Geschäftstelle des GF statt. Als die beiden Damen des Betriebsrates kamen wurden sie einfach vom GF weggeschickt und die ASA Sitzung fand ohne sie Statt. Gruß tutu
02.10.2006 um 11:29 Uhr
Hallo tutu
Sicherheitsbeauftrage/Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Unternehmer bei der Durchführung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit unterstützen. Insbesondere sollen sie die Arbeitsplätze und das Arbeitsumfeld beobachten, ob die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden. Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keine Weisungsbefugnis oder Aufsichtsfunktion; sie sollen kollegial auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einwirken. Sie tragen auch keine größere Verantwortung als andere Beschäftigte im Betrieb.
§ 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) schreibt vor, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als zwanzig Beschäftigten unter Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte durch den Unternehmer bestellt werden müssen. Anlage 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) nennt die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten. Die einzelnen Berufsgenossenschaften haben je nach Branche und Unfallgeschehen Mindestzahlen festgelegt. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger auch unterhalb einer Beschäftigtenanzahl von 21 einen Sicherheitsbeauftragten verlangen.
Als Sicherheitsbeauftragte sollen verantwortungsbewusste, erfahrene und allgemein anerkannte Mitarbeiter ernannt werden, die keine herausgehobene Stellung im Betrieb haben, sondern im normalen Arbeitsablauf integriert sind. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollen leitende Angestellte, Meister oder andere betriebliche Führungskräfte nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden; denn diese Personen haben nicht nur beratende Funktion, sondern sie tragen auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Beschäftigten. Auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit können nicht zu Sicherheitsbeauftragten ernannt werden.
Der Unternehmer hat bei der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten dessen Zuständigkeitsbereich festzulegen und ihm die erforderliche Arbeitszeit für die Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Die Unfallversicherungsträger bieten Ausbildungskurse für Sicherheitsbeauftragte an, in denen das erforderliche Grundwissen vermittelt und eine fachspezifische Fortbildung ermöglicht wird. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Arbeitshilfen in Form von Prüflisten, Merkkarten, Lehrbriefen, Taschenbüchern.
Die betriebliche Praxis hat gezeigt, dass der Sicherheitsbeauftragte für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt ein unentbehrliches Bindeglied zu den jeweiligen Arbeitsplätzen und den dort Beschäftigten ist. Der Sicherheitsbeauftragte kennt die Verhältnisse vor Ort und kann daher die Fachkraft wirkungsvoll unterstützen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ist die Grundlage für einen guten Arbeitsschutz im Betrieb. Diesem Zweck dient auch der Arbeitsschutzausschuss, an dessen Sitzungen der Sicherheitsbeauftragte teilnimmt.
kä
Arbeitsschutzorganisation Moderierte Sicherheitsbesprechung Schulung Sicherheitszirkel Unfall, Unfallforschung
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung UVV Grundsätze der Prävention (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz) Grundsätze der Prävention (BGR A 1) Arbeitsschutz will gelernt sein - Ein Leitfaden für den Sicherheitsbeauftragten (BGI 587) Der Sicherheitsbeauftragte (GUV-I 8503) Sicherheitsbeauftragte, Heft 7 der Reihe Arbeit und Gesundheit Basics, hrsg. v. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Universum Verlag, Wiesbaden 2002 (BGI 597-7) BG-Vorschriften- und Regelwerk im Internet (http://www.arbeitssicherheit.de) © Universum Verlag 2006
Wie habt ihr Euch denn vorgestellt. Hier kommen die Sicherheitsbeauftrage BR-Vorsitzende. Gab es überhaupt eine Abmahnung? Wer war der Verteiler, Absender der Einladung zur ASA? Gab es ein Thema? Wenn nur diese 3, also GF, Betriebsarzt und Sicherheitbeauftrage dort waren ist dies keine ASA. Es fehlten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die beiden BRler. IN meinen Augen war das eine Skatrunde.
02.10.2006 um 11:34 Uhr
Hallo Tutu § 11 ASiG Arbeitsschutzausschuss 1 Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 2 Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
Betriebsärzten,
Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch . 3 Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. 4 Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
02.10.2006 um 13:16 Uhr
Hallo Akira, danke erstmal für die ausführliche Antwort finde ich super. Die Sicherheitsbeauftragt und Vorsitzende hatten eine Einladung zur ASA-Sitzung erhalten. Nun ist der GF zur Zeit sehr verärgert über den BR weil er verschiedene Beschlüsse von erhielt, die ihm nicht gepasst hatten. D. h. weil er über den gesamten BR stinkig ist, schmeißt er einfach die Sicherheitsbeauftragt und Vorsitzende raus (mit der Bewerkung er hätte Hausrecht). Die anderen Teilnehmer (Betriebsäztin und Sicherheitsbeauftragter Fachkraft) hatten keinen Ton gesagt. Absender war der GF und Themen gab es auch. Wir haben noch keine Abmahnung an den GF geschrieben. Wir haben es aber vor. Gruß tutu
02.10.2006 um 14:56 Uhr
Hallo Werner, danke für die Antwort. Meine Frage ist aber was können wir oder vielmehr gesagt wie können wir auf den Rausschmieß reagieren? nur den GF abmahnen? oder vielmehr? Gruß tutu
02.10.2006 um 17:27 Uhr
Ihr könnt auf Eure Rechte nach §87 BetrVG in Verbindung mit §11 ASiG pochen. Wenn Euer ArbG meint, seine Spielchen spielen zu müssen, würde ich
- die nicht stattgefundene Sitzung des ASA beim ArbG einfordern - unter Einladung aller im §11 ASiG genannter Personen
- als BR mal bei der Berufsgenossenschaft anrufen, was die davon hält
- prüfen, ob sich die Rechte des BR nach §87 BetrVG mithilfe des §23 (3) BetrVG umsetzen lassen
- bei weiterhin ernsthafter Resistenz der ArbG mal kurz im §119 BetrVG blättern
Ab Eskalationsstufe 3 würde ich als BR den ordentlichen Beschluss fassen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Durchsetzung Eurer Rechte zu betrauen...
02.10.2006 um 19:21 Uhr
Hallo Petrus, toll die 4 Punkt helfen uns weiter. Wie werden das auch so angehen. Vielen Dank für die Info Gruß tutu
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