Erstellt am 15.05.2018 um 13:21 Uhr von wdliss
Nach § 11 ASiG endsendet der BR "zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern". Hier sind also keine Ersatzmitglieder möglich.
Möglich wäre noch die Teilnahme als "Fachkraft für Arbeitssicherheit". Ist dann halt nur die Frage ob der AG ihn/sie dazu mit allen Konsequenzen ihn/sie dazu ernennen möchte.
Erstellt am 15.05.2018 um 13:24 Uhr von celestro
Ersatzmitglieder können im allgemeinen kein Mitglied von Ausschüssen sein, da Sie ja nur nachrücken, wenn Sie ein BRM vertreten.
"Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt."
§ 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Verbindung mit § 28 BetrVG. Und aus dem Satz ergibt sich einfach, daß ein eBRM nicht gewählt werden kann, weil es eben nur im Vertretungsfall zum BRM wird.
Erstellt am 15.05.2018 um 14:27 Uhr von paulkoutchev
Diese Antwort wurde von "Administrator" gelöscht.
Erstellt am 15.05.2018 um 20:57 Uhr von Ernsthaft
„Nach § 11 ASiG endsendet der BR "zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern". Hier sind also keine Ersatzmitglieder möglich.“
„!Ersatzmitglieder können im Allgemeinen kein Mitglied von Ausschüssen sein, da Sie ja nur nachrücken, wenn Sie ein BRM vertreten.“
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So pauschal wie hier dargestellt sollte man es nicht unbedingt behandeln. Ein darüber nochmals ernsthaft Nachdenken könnte hinsichtlich einer korrekten Aussage auch nicht schaden.
So bestimmt z. B. § 11 ASiG überhaupt nichts, sondern gibt lediglich eine in der Verantwortung des AG liegende Norm vor. Dem BR lediglich ein Recht zur Teilnahme. Eine Mitbestimmung besteht auch nur in eingeschränkter Form.
@Celestro
§ 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Verbindung mit § 28 BetrVG greift auch nicht in allen Fällen. So müssen nicht immer Ausschussmitglieder gewählt werden. In dem ein oder anderem Fall handelt es sich lediglich um eine Entsendung. Was bei einem ASA z. B. der Fall ist. Wer mag, darf dem natürlich auch eine Wahl vorschalten. Zwingend ist es aber nicht.
Erstellt am 15.05.2018 um 21:00 Uhr von celestro
"Dem BR lediglich ein Recht zur Teilnahme."
In Ordnung ... und kann ein eBRM hier als BR-Mitglied teilnehmen ?
Erstellt am 15.05.2018 um 21:09 Uhr von Ernsthaft
Sorry, habe während du hier etwas geschrieben hast, meines noch ergänzt.
Ja, da es im Nachrückzeitraum kein Ersatzmitglied, sondern fast vollwertiges Mitglied ist, kann es auch in ein paar Ausschüsse entsendet werden. Die Betonung liegt hier auf "entsenden" und nicht Wählen.
Ergo, überall dort wo eine Entsendung vorgesehen ist, kann man ein Ersatzmitglied bei Nachrücken auch einsetzen.
Beim ASA kann man das in einer mit dem AG zu beschließenden GO sogar schriftlich vereinbaren. So zumindest Fitting und ein paar Richter vom LAG Nds. und BAG.
Und da es hier einige Ausschussmöglichkeiten gibt, die nicht unbedingt an einem BR festmachen, ist die Auswahl hier auch nicht unbedingt klein.
Erstellt am 15.05.2018 um 23:39 Uhr von Moreno
Ernsthaft neee Lachhaft! Ein fast vollwertiges Mitglied...so ein Quark habe ich noch nie gelesen!
Erstellt am 16.05.2018 um 16:09 Uhr von paula
jetzt werden hier Äpfel mit Birnen in die Luft geworfen und dann wahllos aufgefangen... bei manchen Leuten ein bekanntes Phänomen....
Erstellt am 17.05.2018 um 18:57 Uhr von BrauseBär
Sorry, aber wenn ich Probleme mit div. Auslegungen und Zuordnungen habe, sollte ich besser den Mund halten!