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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abordnung-muss BR bei einer vorübergehenden Zuweisg. e. funktional anderen Tätigk.einbezogen werden?

S
Silke
Jan 2018 bearbeitet

hallo zusammen eine Kollegin von mir soll f. 14 Tage eine Vertretung machen in einem Arbeitsbereich, der nicht ihrer Funktionsbeschreibung entspricht. Sie ist Ergotherapeutin, die Einzeltherapien durchführt u. sie soll die Betreuung einer Gruppe mit Pflege und allem übernehmen) Meines Wissen kann sie dann die Tätigkeit ablehnen. In ihrem Arbeitsvertrag steht aber: "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich , im Bedarfsfall auch andere, ihm zumutbare Tätigkeiten, die seiner Vorbildung bzw. seinen Fähigkeiten entsprechen, zu übernehmen" Tja , aber was ist nun unzumutbar?: Fängt das b. Pflegen an, welches eigentlich nicht zum Berufsbild gehört. Oder ist nur unzumutbar, wenn man seinen Arbeitsbereich reinigen soll? Und noch ne Frage: Ist der BR bei so einer Regelung v. AG einzubeziehen und wie?

Gruß Silke

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Community-Antworten (5)

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vollmond

07.07.2005 um 06:49 Uhr

Hallo Silke,

kenne mich in diesem Metier nicht aus, aber wenn Deine Kollgin dafür qualifiziert ist, steht dem Passus des Arbeitsvertrages nichts entgegen. Ergo sie muß diese Vertretung übernehmen. Sollte die Vertretung länger, wie sechs Wochen dauern ist der BR natürlich mit im Spiel. Im normalen Umgang zwischen AG und BR funktioniert die Informationspflicht auch schon in der Planung(§80 BetrVG). Viel Grüße vollmond

M
merlin

07.07.2005 um 12:13 Uhr

Ich bin anders als Vollmond der Meinung, daß es sich, wenn sich die Vertretungstätigkeit sehr von der üblichen Tätigkeit unterscheidet, auch bei einem Zeitraum unter 6 Wochen schon um eine Versetzung handelt. Die Frage ist jetzt, ob es sich wirklich um eine völlig andere Tätigkeit handelt, und wie lange die Kollegin in ihrem Arbeitsbereich als Ergotherapeutin bereits eingesetzt ist(Konkretisierung des Arbeitsvertrages)

S
Silke

07.07.2005 um 16:07 Uhr

Hallo Merlin Sie ist bereits seit mehreren jahren in ihrem Bereich tätig. Meinst du mit "Konkretisierung des Arbeitsvertrages" das ihre in der Zeit ausgeübte Tätigkeit dem Berufsbild entspricht? Ich sehe insbesondere die Pflegetätigkeit als berufsfremde Tätigkeit sie hatte ganz zu Anfang ihrer Tätigkeit ebenfalls über drei Wochen eine Gruppenvertretung gemacht mit der ausdrücklichen, mündlichen Versicherung, das dies eine absolute Ausnahme sei. Da sie sich in der Probezeit befand, war Protest auch nicht gerade angesagt. LG Silke

S
sönke

07.07.2005 um 23:08 Uhr

Tätigkeitsbeschreibung (Bild vom Beruf) sollte sie sich von ihrem Beruf als Ergotherapeutin besorgen ( giebt es im Internet z.B. BERUFEnet und im einzelnen prüfen welche daraus ersichtlich ihre Tätigkeitsfelder ihres Berufstandes ist , wenn dann arbeiten von ihr verlangt werden die nicht diesem Berufstand entsprechen ( wichtig das sie auch im Arbeitsvertrag als Ergo. eingestellt wurde) kann sie dies verweigern und kann deswegen auch nicht wegen Arbeitsverweigerung rausfliegen , wo kommen wir den da hin demnächst kann sie dann auch noch den Hofplatz fegen , MFG sönke

M
merlin

08.07.2005 um 09:23 Uhr

Hallo Silke, mit Konkretisierung des Arbeitsvertrages meine ich, daß sich, je länger ein AN eine bestimmte Tätigkeit durchführt, das Direktionsrecht des AG verringert, noch dazu, wo es sich hier - wie Du schreibt - um völlig berufsfremde Arbeiten handelt. Umgekehrt ist es natürlich so, wenn jemand jeden Tag nach der Arbeit "den Hof fegt", wie Sönke schreibt, konkretisiert sich der Arbeitsvertrag dahingehend auch. Lies Dir mal § 99 Betr.VG durch, in (2) findest Du auch die Ablehnungsgründe LG Merlin

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