Vertretung am Arbeitsplatz bei Freistellung ?
Ich habe einmal etwas gelesen, wie bei Freistellung die Vertretung des BR-Mitgliedes am Arbeitsplatz zu regeln ist. Kann es jetzt nicht mehr finden. Einzelhandel. Kann mir jemand helfen ? Danke
Community-Antworten (4)
29.09.2006 um 10:37 Uhr
Hallo, soweit mir bekannt ist bist Du für die BR Arbeit freizustellen. D.h., es sollten auch keine Überstunden entstehen. Du musst es Deinem AG nur rechtzeitig - am besten mind. 14 Tage im voraus mitteilen. Die Zeit, die Du für Deine Tätigkeit benötigt müssen die anderen Kollegen auffangen. Außerdem musst Du mit Deinem AG auch regeln, für welche Zeit Du freigestellt worden bist. Ich werde mich aber ansonsten nochmal genauer erkundigen und Dir dann wieder Bescheid geben.
29.09.2006 um 11:19 Uhr
@Gernedoch, differenzier doch mal zuerst, was für eine Freistellung du eigentlich meinst. Für eine BR-Sitzung? Für ein Gespräch mit einem MA? Für eine komplette Freistellung auf Dauer?
@Kleeblatt000, "am besten mind. 14 Tage im voraus mitteilen." Wie kommst du auf diese Idee?
01.10.2006 um 17:43 Uhr
Es kommt darauf an, nach welchem §§ des BetrVG du freigestellt bist! Freistellung nach § 38 BetrVG regelt ja z. B. eine ganze Freistellung oder Teilfreistellung zu bestimmten Zeiten. Zeitliche Lage und Umfang beschließt der BR. Der AG muss dann für Ersatz an Deinem Arbeitsplatz sorgen. Häufig ein Problem, da freigestellte BR gerne zu Lasten der MA freigestellt werden um so Unmut zu erzeugen. Der BR-Vorsitzende teilt dem AG den Beschluß über den Umfang und die zeitliche Lage mit. Der AG kann nun erwarten, dass der BR mit ihm erörtert, wenn der dies nicht für notwendig erachtet. Bleibt der BR bei seinem Beschluss, muss der AG binnen 14 Tagen die Einigungstelle anrufen, und ggf. seine Vorstellungen von der Einigungsstelle ersetzen lassen. Ansonsten ist der BR für die beschlossene zeitliche Lage und Umfang von seiner Arbeit frei zu stellen. Sind in dem Beschluss genaue Zeiten festgelegt, z.B. Dienstags und Donnerstags ganztägig, so ist der AG informiert und der BR muß sich nicht mehr täglich abmelden. Er unterliegt in der Freistellung nicht mehr dem Direktionsrecht des AG. Ebenso, wenn gem. § 37,2 regelmäßig eine Sitzung stattfindet, sind die ordentlichen Mitglieder per Go automatisch geladen, so wird dies vom Vorsitzenden mitgeteilt. lediglich die Ersatzmitglieder müssen dann noch aktuell frei gestellt werden. Wird außerhalb dieser Freistellungen während Deiner normalen Erwerbstätigkeit BR Tätigkeit erforderlich, z.B. für die Begleitung eines Kollegen zu einem Gespräch mit Vorgesetzten, oder außerordentliche Sitzung wg. Einhaltung von Fristen, so ist dem AG ohne Angabe von Gründen mitzuteilen, dass man den Arbeitsplatz verläßt, und wie lange voraussichtlich die BR Tätigkeit erforderlich ist.
01.10.2006 um 21:10 Uhr
@muffinman Halbwahrheiten werden nicht wahrer, wenn Sie "sinnentleert" einfach aneinandergereiht werden. Ich empfehle (!Oberlehrer!) nochmals die Gesetzeslage zu studieren...
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