Erstellt am 28.09.2006 um 19:55 Uhr von Shadow
Hi Querulant,
wir hatten das gleiche Problem, nur war es bei uns nicht die Frage ob per Email, sondern mit Briefumschlag ins Abteilungsfach. Wir hatten Glück das bei der Sitzung unser Gewerkschaftssekretär anwesend war, und dieser meinte, dass der Weg wie nicht so entscheiden sei - das man dies auch ohne Problem per Brief (ohne Post) tun könne! Also gehe ich davon aus, dass es per Email erst recht möglich ist, da man ja als "Beweis" die Absendung abspeichern kann!
Hoffe ich konnte helfen
Gruss Shadow
Erstellt am 28.09.2006 um 20:35 Uhr von wölfchen
Also, wir hatten mal beim LAG einen Rechtsstreit. Im Vorfeld hat der Anwalt der Gegenseite wie immer bestritten, dass ordentlich und rechtzeitig eingeladen wurde. Da hat der Richter kurzerhand den kompletten BR zur nächsten Verhandlung eingeladen und die einzelnen BRM mussten durch Zeugenaussage bestätigen, dass sie rechtzeitig und ordentlich eingeladen waren. Die Einladung als solche lag ja zusammen mit dem Protokoll und der Anwesenheitsliste vor. Daraus entnehme ich, dass man nicht verpflichtet ist, vielleicht auch noch per Einschreiben o.ä. nachzuweisen, dass ordentlich eingeladen wurde. Somit dürfte also m.E. auch nichts gegen die e-mail sprechen. Wichtig ist nur, dass der Empfänger auch regelmäßig in seinen Posteingang reinschaut.
Erstellt am 28.09.2006 um 20:43 Uhr von Heini
Es sollte eigentlich ausreichen wenn neben ein Vermerk in der Sitzungsniederschrift, das alle Anwesenden bestätigen die Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig erhalten zu haben, auch eine Kopie der Einladung beiliegt.
Somit könnte es unerheblich sein in welcher Form, ob Brief, Fax, Email, usw., die Einladung zugeht.
Erstellt am 29.09.2006 um 00:12 Uhr von Catweazle
Hi Querulant,
Mail-Versand ist auch möglich.
Däubler, § 29 Rnd-Nr. 18,
Besondere Formen und Fristen schreibt das Gesetz nicht vor, so dass die Ladung auch mündlich und telefonisch zugehen kann (vgl. auch BAG 8. 2. 77, AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 44; GK-Raab, Rn. 34; HSWG, Rn. 26; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 33, 35; Richardi-Thüsing, a. a. O.). Dies ist aber auf wirklich dringende Fälle zu beschränken, da schon wegen der Tagesordnung (BAG, a. a. O.), aber auch um Missverständnisse auszuschließen, die Schriftform geboten ist. Diese kann bei entsprechender technischer und organisatorischer Ausstattung auch durch Einladung und Übersendung der Tagesordnung per E-Mail gewahrt werden (vgl. § 40 Rn. 105; zu elektronischen Dokumenten Einl. Rn. 162a ff.).