Erstellt am 26.09.2006 um 22:26 Uhr von paula
was du wohl meinst ist § 613a BGB. aber handelt es sich tatsächlich um einen betriebsübergang. es gilt hier streng zu unterscheiden, da sich das ganze auch "nur" als übernahme von unternehmensanteilen darstellen kann. in beiden fällen hat der AG die MA über die folgen der übernahme zu unterrichten.
das mit der kündigungssperre des § 613a BGB darf man auch nicht mißverstehen. die kündigung ist nur ausgeschlossen, wenn der AG WEGEN der betriebsübernahme kündigen will. er darf aber kündigen, wenn er entweder das sanierungskonzept des vorbesitzers weiter umsetzt oder wenn er nach der übernahme eine eigene umstrukturierung vornimmt.
aber hier kommt es sehr stark auf details an.
Erstellt am 26.09.2006 um 22:45 Uhr von Kölner
@sg
Bei solchen Fragestellungen, wundere ich mich stets über die Unbedarftheit einiger BR's...