Erstellt am 26.09.2006 um 17:13 Uhr von Mona-Lisa
@thomas wb,
Das Ersatzmitglied tritt im Falle..........der vorübergehenden Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds für die Dauer der Verhinderung als vollwertiges Mitglied mit allen sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten in den Betriebsrat ein.
Nachzulesen im § 25, Rd. 7 BetrVG Fitting
Während der Zeit der Stellvertretung nimmt das Ersatzmitglied nicht nur an den BR-Sitzungen teil, sondern auch alle sonstigen dem BR obliegenden Geschäfte wahr.......
.....Dagegen erstreckt sich die Stellvertretung nicht auf die Ämter und Funktionen, die dem zeitweilig verhinderten BR-Mitglied im BR übertragen sind und ihm trotz der zeitweiligen Verhinderung erhalten bleiben.
Auch nachzulesen im § 25, Rd. 16 BetrVG Fitting
Erstellt am 30.10.2006 um 19:37 Uhr von AN-mS
Hallo, kurze Frage dazu!
Was ist wenn das verhinterte ordentliche Mitglied darauf besteht, das das Ersatzmitglied Sie auch in Ihrer Funktion vertritt, die in der GO festgelegt worden.
BRV mein, das dies einen Ersatzmidglied nichts angeht. ( es handelt sich dabei um einfache Aufgaben im BR, zum Wohle und Anerkennung der AN)
Wer hat hier das Sagen, das BR- Mitglied oder der BRV.
Danke und freu mich auf ne Antwort..