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Informationspflicht bei Dienstplanablehnung

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GuterRAT
Okt 2018 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben aktuell Probleme mit den Dienstplänen und Dienstplanern. Wir haben monatlich 48 verschiedene Dienstpläne bezüglich der Arbeitszeit zu kontrollieren

Aufgrund einiger Arbeitszeitverstöße müssen wir monatlich auch einige ablehnen.

Nun zum Problem: Gibt es eine Informationspflicht, unsererseits an den Dienstplaner oder die Geschäftsführung, warum der jeweilige Dienstplan abgelehnt wurde oder reicht die alleinige Information der Ablehnung? Z.b. Person XY hat in Woche 2 Verstoß Z ? UND: Müssen wir diese Information von uns aus geben oder nur auf Nachfrage?

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Community-Antworten (4)

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krambambuli

29.09.2018 um 15:06 Uhr

Wer etwas reklamiert, sollte auch sagen was. Ihr wollt doch, dass eure Vorstellungen bei der Planung berücksichtigt werden.

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GuterRAT

29.09.2018 um 16:22 Uhr

Das ist mir klar, es gibt bei uns 2 Lager. Deshalb ja die Frage ob es eine Verpflichtung (rechtlich) dazu gibt.

K
krambambuli

29.09.2018 um 16:30 Uhr

Das hat was mit dem "ernsten Willen zur Einigung" (§ 74 BetrVG) zu tun. Man muss nichts begründen, wird dann aber auch nicht immer ernst genommen.

N
nicoline

29.09.2018 um 22:19 Uhr

*unsererseits an den Dienstplaner oder die Geschäftsführung, * Der Ansprechpartner des BR ist grundsätzlich der AG, es sei denn, es ist anders besprochen.

*Müssen wir diese Information von uns aus geben oder nur auf Nachfrage? * Beim § 87 BetrVG gibt es weder Fristen noch vom Gesetz vorgegebene Gründe für die Ablehnung. Rein formal würde es also reichen, wenn ihr den AG darüber informiert, dass die Dienstpläne abgelehnt sind.

Aber .....

  1. § 2 Abs. 1 BetrVG besagt: (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll ............ zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Wie würdet ihr euch als BR fühlen, wenn der AG euch so kommen würde, wie das eine Lager bei euch es scheinbar haben möchte? Wie soll der AG auf die Dienstplaner einwirken, bzgl. der Einhaltung des ArbZG, wenn er gar nicht weiß, warum die Dienstpläne abgelehnt wurden? Und wenn du mehr über die Bedeutung der vertrauensvollen Zusammenarbeit wissen möchtest, dann schau doch mal hier rein. https://www.ifb.de/betriebsrat/service/lexikon/vertrauensvolle-zusammenarbeit

  1. § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Spätestens vor der Einigungsstelle werdet ihr begründen müssen, warum ihr die Dienstpläne abgelehnt habt. Wenn ihr es aber erst da begründet, kann das dem BR durchaus so ausgelegt werden, dass der ernste Wille zur Einigung nicht erkennbar war und der BR verpflichtet wird, zunächst diesen Weg zu beschreiten. Ich würde so etwas ziemlich peinlich finden!

Vielleicht sollten die, die meinen, nicht verpflichtet zu sein diese Information zu geben sich mal fragen, wo sie sich befinden. Der Kindergarten sollte eigentlich lange hinter ihnen liegen!

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