Arbeitszeugnis - wie schnell mus AZ ausgestellt werdenn ?
hallo
ein Kollege ist am Freitag gekündigt worden und er möchte jetzt schnellstmöglich sein arbeitszeugnis, wie viel zeit darf sich der Arbeitgeber damit lassen ?
danke für eure Hilfe mfg
ralle15
Community-Antworten (15)
24.09.2006 um 23:41 Uhr
@ralle15,
der Kollege hat ja noch eine Kündigungsfrist. Bis zu seinem letzten Arbeitstag sollte das Zeugnis ausgestellt sein. Zudem gibt es keine gesetzliche Frist, es wird aber im allgemeinen von 14 Tagen ausgegangen.
Verzögert der AG die Ausstellung des Zeugnisses, würde ich ihm nochmals schriftlich eine Frist von 14 Tagen setzen. Gleichzeitig der Hinweis, dass sonst das ArbG bemüht werden müsste...
Meistens funktioniert`s dann recht schnell!
Bei einer fristlosen Kündigung wird von unverzüglich gesprochen.
Dass er das Zeugnis anforden muss, versteht sich von selbst.
24.09.2006 um 23:54 Uhr
Der Zeugnisanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und soll zu diesem Zeitpunkt übergeben werden. Für die Anfertigung des Zeugnisses stehen dem Arbeitgeber bei einem einfachen Zeugnis ein bis zwei Arbeitstage und bei einem qualifizierten Zeugnis zwei bis drei Wochen zur Verfügung. Danach gerät er in Verzug und wird gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Der Arbeitgeber muss aber erst dann tätig werden, wenn der Arbeitnehmer nach einem Zeugnis verlangt.
24.09.2006 um 23:55 Uhr
Mona-Lisa, Du meinst also, dass mit der fristlosen Kündigung auch gleich das Zeugnis überreicht werden sollte (von wegen unverzüglich); mit oder ohne schuldhaftes Verzögern?) ? :-))
"Zwischen dem Datum des Arbeitszeugnisses und dem Ausscheiden aus dem Betrieb darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein „auffällig langer Zeitpunkt" liegen. Auffällig lange Zeiträume können bei einem neuen Arbeitgeber zu nachteiligen Schlüssen führen, z.B. dass das Zeugnis erst unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts in dieser Form entstanden ist."
24.09.2006 um 23:57 Uhr
Heini, aus welcher Rechtsquelle stammen die Fristen zur Zeugniserstellung?
25.09.2006 um 00:00 Uhr
@Fayence, "unverzüglich" wird in so einem Fall mit "innerhalb weniger Tage" bezeichnet. Erzähl mir nicht, dass Dir das unbekannt ist... ;-)))
25.09.2006 um 00:21 Uhr
Mädels,
bitte keinen Streit.
"Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern"...
Heini,
wann gerät denn der AG in Verzug? Nach zwei oder nach drei Wochen?
25.09.2006 um 00:30 Uhr
Ramses II, wissen wir doch! ;-))
War doch nur ein Scherz! Immerhin haben wir den Wortlaut des §121 BGB inhaliert. ;-)
25.09.2006 um 00:39 Uhr
Ach so...
Schlechtes Gras geraucht...
25.09.2006 um 00:55 Uhr
Nix, ach so!
Komme mir irgendwie so himmlisch vor; sozusagen Engelsgleich! Kann also keine schlechte Qualität gewesen sein..:-))
P.S. Auch wenn der 121er Anfechtungsfristen regelt, ist dort "ohne schuldhaftes Zögern" mit "unverzüglich" definiert. Manno!
25.09.2006 um 01:01 Uhr
Pass bloß auf dass Du hinterher keinen Frosch im Hals hast!
25.09.2006 um 01:05 Uhr
Keine Sorge, ich pflege beim Küssen von Fröschen aufzupassen!
25.09.2006 um 01:11 Uhr
Stelle ich mir interessant vor wie Du einen Frosch küsst den Du im Hals hast.
25.09.2006 um 01:23 Uhr
Ich weiß ja nicht, wie Du zu küssen pflegst!
Guck mal, so passiert nichts: :-)(-:
25.09.2006 um 01:45 Uhr
Wow!
Wie hast Du das geschafft? Emoticons spiegeln...
25.09.2006 um 02:17 Uhr
SFE2E
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