Erstellt am 24.09.2006 um 21:41 Uhr von Mona-Lisa
@ralle15,
der Kollege hat ja noch eine Kündigungsfrist. Bis zu seinem letzten Arbeitstag sollte das Zeugnis ausgestellt sein. Zudem gibt es keine gesetzliche Frist, es wird aber im allgemeinen von 14 Tagen ausgegangen.
Verzögert der AG die Ausstellung des Zeugnisses, würde ich ihm nochmals schriftlich eine Frist von 14 Tagen setzen. Gleichzeitig der Hinweis, dass sonst das ArbG bemüht werden müsste...
Meistens funktioniert`s dann recht schnell!
Bei einer fristlosen Kündigung wird von unverzüglich gesprochen.
Dass er das Zeugnis anforden muss, versteht sich von selbst.
Erstellt am 24.09.2006 um 21:54 Uhr von Heini
Der Zeugnisanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und soll zu diesem Zeitpunkt übergeben werden. Für die Anfertigung des Zeugnisses stehen dem Arbeitgeber bei einem einfachen Zeugnis ein bis zwei Arbeitstage und bei einem qualifizierten Zeugnis zwei bis drei Wochen zur Verfügung. Danach gerät er in Verzug und wird gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Der Arbeitgeber muss aber erst dann tätig werden, wenn der Arbeitnehmer nach einem Zeugnis verlangt.
Erstellt am 24.09.2006 um 21:55 Uhr von Fayence
Mona-Lisa,
Du meinst also, dass mit der fristlosen Kündigung auch gleich das Zeugnis überreicht werden sollte (von wegen unverzüglich); mit oder ohne schuldhaftes Verzögern?) ? :-))
"Zwischen dem Datum des Arbeitszeugnisses und dem Ausscheiden aus dem Betrieb darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein „auffällig langer Zeitpunkt" liegen. Auffällig lange Zeiträume können bei einem neuen Arbeitgeber zu nachteiligen Schlüssen führen, z.B. dass das Zeugnis erst unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts in dieser Form entstanden ist."
Erstellt am 24.09.2006 um 21:57 Uhr von Fayence
Heini,
aus welcher Rechtsquelle stammen die Fristen zur Zeugniserstellung?
Erstellt am 24.09.2006 um 22:00 Uhr von Mona-Lisa
@Fayence,
"unverzüglich" wird in so einem Fall mit "innerhalb weniger Tage" bezeichnet. Erzähl mir nicht, dass Dir das unbekannt ist... ;-)))
Erstellt am 24.09.2006 um 22:21 Uhr von Ramses II
Mädels,
bitte keinen Streit.
"Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern"...
Heini,
wann gerät denn der AG in Verzug? Nach zwei oder nach drei Wochen?
Erstellt am 24.09.2006 um 22:30 Uhr von Fayence
Ramses II,
wissen wir doch! ;-))
War doch nur ein Scherz! Immerhin haben wir den Wortlaut des §121 BGB inhaliert. ;-)
Erstellt am 24.09.2006 um 22:39 Uhr von Ramses II
Ach so...
Schlechtes Gras geraucht...
Erstellt am 24.09.2006 um 22:55 Uhr von Fayence
Nix, ach so!
Komme mir irgendwie so himmlisch vor; sozusagen Engelsgleich! Kann also keine schlechte Qualität gewesen sein..:-))
P.S.
Auch wenn der 121er Anfechtungsfristen regelt, ist dort "ohne schuldhaftes Zögern" mit "unverzüglich" definiert. Manno!
Erstellt am 24.09.2006 um 23:01 Uhr von Ramses II
Pass bloß auf dass Du hinterher keinen Frosch im Hals hast!
Erstellt am 24.09.2006 um 23:05 Uhr von Fayence
Keine Sorge, ich pflege beim Küssen von Fröschen aufzupassen!
Erstellt am 24.09.2006 um 23:11 Uhr von Ramses II
Stelle ich mir interessant vor wie Du einen Frosch küsst den Du im Hals hast.
Erstellt am 24.09.2006 um 23:23 Uhr von Fayence
Ich weiß ja nicht, wie Du zu küssen pflegst!
Guck mal, so passiert nichts: :-)(-:
Erstellt am 24.09.2006 um 23:45 Uhr von Ramses II
Wow!
Wie hast Du das geschafft? Emoticons spiegeln...
Erstellt am 25.09.2006 um 00:17 Uhr von Fayence