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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeugnis - wie schnell mus AZ ausgestellt werdenn ?

R
ralle15
Nov 2016 bearbeitet

hallo

ein Kollege ist am Freitag gekündigt worden und er möchte jetzt schnellstmöglich sein arbeitszeugnis, wie viel zeit darf sich der Arbeitgeber damit lassen ?

danke für eure Hilfe mfg

ralle15

4.543015

Community-Antworten (15)

M
Mona-Lisa

24.09.2006 um 23:41 Uhr

@ralle15, der Kollege hat ja noch eine Kündigungsfrist. Bis zu seinem letzten Arbeitstag sollte das Zeugnis ausgestellt sein. Zudem gibt es keine gesetzliche Frist, es wird aber im allgemeinen von 14 Tagen ausgegangen. Verzögert der AG die Ausstellung des Zeugnisses, würde ich ihm nochmals schriftlich eine Frist von 14 Tagen setzen. Gleichzeitig der Hinweis, dass sonst das ArbG bemüht werden müsste... Meistens funktioniert`s dann recht schnell!
Bei einer fristlosen Kündigung wird von unverzüglich gesprochen. Dass er das Zeugnis anforden muss, versteht sich von selbst.

H
Heini

24.09.2006 um 23:54 Uhr

Der Zeugnisanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und soll zu diesem Zeitpunkt übergeben werden. Für die Anfertigung des Zeugnisses stehen dem Arbeitgeber bei einem einfachen Zeugnis ein bis zwei Arbeitstage und bei einem qualifizierten Zeugnis zwei bis drei Wochen zur Verfügung. Danach gerät er in Verzug und wird gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Der Arbeitgeber muss aber erst dann tätig werden, wenn der Arbeitnehmer nach einem Zeugnis verlangt.

F
Fayence

24.09.2006 um 23:55 Uhr

Mona-Lisa, Du meinst also, dass mit der fristlosen Kündigung auch gleich das Zeugnis überreicht werden sollte (von wegen unverzüglich); mit oder ohne schuldhaftes Verzögern?) ? :-))

"Zwischen dem Datum des Arbeitszeugnisses und dem Ausscheiden aus dem Betrieb darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein „auffällig langer Zeitpunkt" liegen. Auffällig lange Zeiträume können bei einem neuen Arbeitgeber zu nachteiligen Schlüssen führen, z.B. dass das Zeugnis erst unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts in dieser Form entstanden ist."

F
Fayence

24.09.2006 um 23:57 Uhr

Heini, aus welcher Rechtsquelle stammen die Fristen zur Zeugniserstellung?

M
Mona-Lisa

25.09.2006 um 00:00 Uhr

@Fayence, "unverzüglich" wird in so einem Fall mit "innerhalb weniger Tage" bezeichnet. Erzähl mir nicht, dass Dir das unbekannt ist... ;-)))

RI
Ramses II

25.09.2006 um 00:21 Uhr

Mädels,

bitte keinen Streit.

"Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern"...

Heini,

wann gerät denn der AG in Verzug? Nach zwei oder nach drei Wochen?

F
Fayence

25.09.2006 um 00:30 Uhr

Ramses II, wissen wir doch! ;-))

War doch nur ein Scherz! Immerhin haben wir den Wortlaut des §121 BGB inhaliert. ;-)

RI
Ramses II

25.09.2006 um 00:39 Uhr

Ach so...

Schlechtes Gras geraucht...

F
Fayence

25.09.2006 um 00:55 Uhr

Nix, ach so!

Komme mir irgendwie so himmlisch vor; sozusagen Engelsgleich! Kann also keine schlechte Qualität gewesen sein..:-))

P.S. Auch wenn der 121er Anfechtungsfristen regelt, ist dort "ohne schuldhaftes Zögern" mit "unverzüglich" definiert. Manno!

RI
Ramses II

25.09.2006 um 01:01 Uhr

Pass bloß auf dass Du hinterher keinen Frosch im Hals hast!

F
Fayence

25.09.2006 um 01:05 Uhr

Keine Sorge, ich pflege beim Küssen von Fröschen aufzupassen!

RI
Ramses II

25.09.2006 um 01:11 Uhr

Stelle ich mir interessant vor wie Du einen Frosch küsst den Du im Hals hast.

F
Fayence

25.09.2006 um 01:23 Uhr

Ich weiß ja nicht, wie Du zu küssen pflegst!

Guck mal, so passiert nichts: :-)(-:

RI
Ramses II

25.09.2006 um 01:45 Uhr

Wow!

Wie hast Du das geschafft? Emoticons spiegeln...

F
Fayence

25.09.2006 um 02:17 Uhr

SFE2E

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