Erstellt am 28.09.2018 um 11:11 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens beginnt die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Erstellt am 28.09.2018 um 11:55 Uhr von wdliss
Analog zu §23 BetrVG (...) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. (...)
allerdings mit der Einschränung, das Amtszeit spätestens mit Ablauf des 30.11. des Wahljahres endet.
Erstellt am 28.09.2018 um 12:01 Uhr von wdliss
Oke, die JAV hat sogar einen eigenen Paragraphen: §64 BetrVG Abs. 2:
"Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. (...)"
Erstellt am 28.09.2018 um 12:06 Uhr von nelchen
Ohjeh- hätt ich mal beim BetrVG durchforsten meine Brille aufgesetzt. Vielen lieben Dank an Euch...